Auszug. Die durch das AltEinkG geänderten Teile sind fett gedruckt
5. Sonderausgaben
§ 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
noch Werbungskosten sind:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit
Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr.
2Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht
zurückgenommen werden. 3Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894
Abs. 1 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf
wirksam. 4Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die
Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu
erklären. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der
Aufhebung der Ehe entsprechend;
1.a) auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei
der Veranlagung außer Betracht bleiben. 2Bei Leibrenten kann nur der
Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb ergibt.
2.a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen
vergleichbare Leistungen erbringen;
b) Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten
Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen
auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente
nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung
des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten
Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungs- rente) oder von Hinterbliebenen
(Hinterbliebenenrente) vorsieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind
der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Kindergeld
oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 erhält; der Anspruch auf Waisenrente
darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht
beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber
hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a
und b ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers
hinzuzurechnen.
3.a) Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und
Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe
b fallen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen;
b) Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005
begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004
entrichtet wurde; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 in der
am 31. Dezember 2004 geltendenm Fassung ist in diesen Fällen weiter
anzuwenden.
4. gezahlte Kirchensteuer;
5. (weggefallen);
6. Steuerberatungskosten;
7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im
Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen
im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige
Unterbringung. 4§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8. (weggefallen);
9. 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für
das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer
gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach
Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht
anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme
des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
(2) Voraussetzung für den Abzug der in
Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen)
ist, dass sie
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
2.a) an Versicherungsunternehmen, die ihren
Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben
und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und Versicherungsunternehmen,
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist,
b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen
oder
c) an einen Sozialversicherungsträger
geleistet werden.
(3) Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
Nr. 2 Satz 2 sind bis zu 20.000 Euro zu berücksichtigen.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Höchstbetrag
nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 gehören oder Einkünfte im Sinne des § 22
Nr. 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne
eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf
Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu
kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der
Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten
Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen
Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten entspricht. Im Kalenderjahr 2005
sind 60 vom Hundert der nach den Sätzen 1 bis 3
ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.
Der sich danach ergebende Betrag, vermindert
um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil
zur gesetzlichen Rentenversicherung und
einen diesem gleichgestellten steuerfreien
Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe
abziehbar. Der Vomhundertsatz in Satz 4
erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis
zum Kalenderjahr 2025 um je 2 vom-Hundert-
Punkte je Kalenderjahr.
(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2.400
Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt
1.500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz
oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen
Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung
oder Übernahme von Krankheitskosten
haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen
im Sinne des § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14
erbracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten
bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag
aus der Summe der jedem Ehegatten unter
den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zustehenden
Höchstbeträge.
(4a) Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019
der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 in der für das Kalenderjahr
2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
Kalenderjahr | Vorwegabzug Einzel- veranlagung | Zusammen- veranlagung von Ehegatten |
2005 | 3 068 | 6 136 |
2006 | 3 068 | 6 136 |
2007 | 3 068 | 6 136 |
2008 | 3 068 | 6 136 |
2009 | 3 068 | 6 136 |
2010 | 3 068 | 6 136 |
2011 | 2 700 | 5 400 |
2012 | 2 400 | 4 800 |
2013 | 2 100 | 4 200 |
2014 | 1 800 | 3 600 |
2015 | 1 500 | 3 000 |
2016 | 1 200 | 2 400 |
2017 | 900 | 1 800 |
2018 | 600 | 1 200 |
2019 | 300 | 600 |
günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag
anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen."
(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
ist eine Nachversteuerung durchzuführen bei Versicherungen
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe
b, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
nach Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht
erfüllt sind."
§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge
(1) 1In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können
Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden
Zulage
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz,
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht
die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei
Beschäftigten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 230
Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren
Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, und
4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung
beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der
Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1
bis 4, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine
Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von
Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags
(§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten
übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden
darf. 2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der
Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er
die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres,
für das sie erstmals nicht mehr gelten
soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen
kann. 3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei
einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind und der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine
Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich.
(1a) 1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1
Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben
ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige
Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.
2Gegenüber der für seine Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden
Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 gegenüber dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten
Arbeitgeber hat er sein Einverständnis zu erklären, dass
1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und
die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der
zentralen Stelle mitteilt,
2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und
nutzen kann,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von dem seine Versorgung
gewährleistenden Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass das
Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen eine entsprechende Anwendung des §
69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 von dem zur Zahlung des
Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt
wird, dass die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auf diese Beschäftigung erstreckt wird.
3Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirksam. 4Der Widerruf ist vor
Beginn des Veranlagungszeitraums, für den das Einverständnis erstmals nicht mehr
gelten soll, gegenüber der für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung
gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 über den zur Zahlung des Arbeitsentgelts
verpflichteten Arbeitgeber zu erklären.
(2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger
als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter
Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um
den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.
3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.
(3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26 Abs. 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.
2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der
andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1
abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten
Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der
Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. 3Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz
3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten
eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende
Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge
geleistet wurden.
(4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch
nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der
zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Sind
Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die
Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.
3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der
Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im
Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 4Werden
Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach
§ 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten
eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende
Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen,zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge
geleistet wurden. 5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter
Angabe der Vertrags- und Steuernummer sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) 1Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch
eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
nachzuweisen. 2Diese Bescheinigung ist auch auszustellen,
wenn im Falle der mittelbaren Zulageberechtigung
(§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.
3Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den
Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke - keine Änderungen -
§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
(1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und nach § 10b wird
ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der
Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.
(2) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen,
wird für die Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abgezogen,
wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen
nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus
1. dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn, 50 vom Hundert des Beitrags in der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten entspricht, und
2. 11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch
höchstens 1.500 Euro. Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um
den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte
Arbeitslohn. In den Kalenderjahren 2005 bis 2024 ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu
ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag, der sich nach Satz 2 Nr. 1 ergibt, auf 20 vom Hundert
begrenzt und dieser Vomhundertsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 vom-Hundert-
Punkte erhöht wird.
(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag
des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für
den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des
Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren
Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine
Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder
teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei waren erworben haben oder
3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 erhalten haben oder
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,
beträgt die Vorsorgepauschale 11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500
Euro.
(4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
zur Einkommensteuer sind die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu
verdoppeln und Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn
jedes Ehegatten gesondert anzuwenden. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen
haben, ist eine Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt aus der Summe
1. des Betrags, der sich nach Absatz 2 Satz 2
Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 für einen nicht
unter Absatz 3 fallenden Ehegatten ergibt, und
2. 11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne
beider Ehegatten, höchstens jedoch 3.000 Euro.
3Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die
tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
(5) Soweit in den Kalenderjahren 2005 bis
2019 die Vorsorgepauschale nach der für das
Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c
Abs. 2 bis 4 günstiger ist, ist diese mit folgenden
Höchstbeträgen anzuwenden:
Kalender- jahr | Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Euro | Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Euro | Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 in Euro | Betrag nach § 10c Abs. 3 in Euro |
2005 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2006 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2007 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2008 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2009 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2010 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2011 | 2 700 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2012 | 2 400 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2013 | 2 100 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2014 | 1 800 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2015 | 1 500 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2016 | 1 200 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2017 | 900 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2018 | 600 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2019 | 300 | 1 334 | 667 | 1 134
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Ende des Auszugs
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