Auszug. Die durch das Bürgerentlastungsgesetz geänderten Teile sind fett gedruckt
§ 10 Sonderausgaben
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(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
noch Werbungskosten sind: |
1. | Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit
Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr.
2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum
nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten
Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht
zurückgenommen werden. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894
Abs. 1 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf
wirksam. 5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die
Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu
erklären. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der
Aufhebung der Ehe entsprechend; |
1a. | auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei
der Veranlagung außer Betracht bleiben.
2Dies gilt nur für |
| a) | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt, |
b) | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie |
c) | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. |
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| 3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt; |
1b. | Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen; |
2. | a) | Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen
vergleichbare Leistungen erbringen; |
b) | Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten
Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen
auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente
nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung
des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten
Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungs- rente) oder von Hinterbliebenen
(Hinterbliebenenrente) vorsieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind
der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Kindergeld
oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 erhält; der Anspruch auf Waisenrente
darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht
beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber
hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. |
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| 2Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. 3Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. |
3. | Beiträge zu |
| a) | Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch
Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich
sind. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem
Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu einer
privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen
entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile,
in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht; § 12
Absatz 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz
2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, gilt
entsprechend. Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein
Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von
Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu
vermindern; |
b) | gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung). |
Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im
Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben
a oder des Buchstaben b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen
Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht. Hat der Steuerpflichtige in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder
des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung
für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als
eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Ehegatten behandelt. |
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3a. | Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs und
Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur
für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar
2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet
wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden.
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4. | gezahlte Kirchensteuer; dies gilt vorbehaltlich § 32d Abs. 2 und 6 nicht für die nach § 51a Abs. 2b bis 2d erhobene Kirchensteuer; |
5. | (weggefallen) |
6. | (weggefallen) |
7. | Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. 4§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. |
8. | (weggefallen) |
9. | 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. 3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. 5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. |
(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in
Absatz 1 Nr. 2 , 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen)
ist, dass sie |
1. | nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, |
2. | a) | an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben
und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und Versicherungsunternehmen,
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, |
b) | an berufsständische Versorgungseinrichtungen |
c) | an einen Sozialversicherungsträger oder |
d) | an einen Anbieter im Sinne des § 80 |
geleistet werden. |
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2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt,
wenn |
1. | die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und |
2. | der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat. |
3Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung
nach Absatz 2a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge
mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der
Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden. |
(2a) Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermittlung nach Absatz 2 gegenüber der
übermittelnden Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres,
das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet worden
sind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b der Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 das Versicherungsunternehmen,
der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die
Künstlersozialkasse. Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn,
der Steuerpflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber der übermittelnden Stelle. Der Widerruf
muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten
soll, der übermittelnden Stelle vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer
Einwilligung |
1. | nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer, |
2. | nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind, |
unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten, des Datums der Einwilligung und der
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem
Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird
die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass |
1. | die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder |
2. | der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, |
ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. Ein Steuerbescheid kann geändert werden, soweit Daten nach den
Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen
über die Höhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelten Beiträge für das Beitragsjahr
zu unterrichten. § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Das Bundeszentralamt
für Steuern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 3 zu
übermittelnden Daten prüfen; die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3 übermittelt, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit
30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen. |
(3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
Nr. 2 Satz 2 sind bis zu 20.000 Euro zu berücksichtigen.
2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag
nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die |
1. | Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres |
| a) | in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers
von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres
Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die
in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder |
b) | nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit
ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder |
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2. | Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, |
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der
Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten entspricht. 4Im Kalenderjahr 2005 sind 60 vom Hundert der nach den Sätzen 1 bis 3
ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert
um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und
einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe
abziehbar. 6Der Vomhundertsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis
zum Kalenderjahr 2025 um je 2 vom-Hundert-Punkte je Kalenderjahr. 7Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 beantragt hat. |
(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro
bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch
auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder
für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht
werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag
aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden
Höchstbeträge. Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind
diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer
3a scheidet aus. |
(4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019
der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
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Kalenderjahr | Vorwegabzug Einzel- veranlagung | Zusammen- veranlagung von Ehegatten |
2005 | 3 068 | 6 136 |
2006 | 3 068 | 6 136 |
2007 | 3 068 | 6 136 |
2008 | 3 068 | 6 136 |
2009 | 3 068 | 6 136 |
2010 | 3 068 | 6 136 |
2011 | 2 700 | 5 400 |
2012 | 2 400 | 4 800 |
2013 | 2 100 | 4 200 |
2014 | 1 800 | 3 600 |
2015 | 1 500 | 3 000 |
2016 | 1 200 | 2 400 |
2017 | 900 | 1 800 |
2018 | 600 | 1 200 |
2019 | 300 | 600 |
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zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. 2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.
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(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie
der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge
auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht
abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen
wird. |
§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge
(1) 1In der gesetzlichen Rentenversicherung können Pflichtversicherte
Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden
Zulage jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für |
1. | Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz, |
2. | Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht
die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, |
3. | die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 230
Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren
Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, und |
4. | Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung
beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der
Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und |
5. | Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1
bis 4, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine
Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von
Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht bestehen würde, |
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten
übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden
darf. 2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er
die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten
soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann. 3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei
einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind und der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine
Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. |
(1a) 1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend. |
(2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen. |
(2a) 1Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Datenübermittlung nach Absatz 5 Satz 1 eingewilligt
hat. 2§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 ist die Einwilligung nach Satz 1 von beiden Ehegatten abzugeben. 4Hat der Zulageberechtigte den Anbieter nach § 89 Abs. 1a bevollmächtigt, gilt die Einwilligung nach Satz 1 als erteilt. 5Eine Einwilligung nach Satz 1 gilt auch für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt, für das dem Anbieter ein Zulageantrag nach § 89 für den mittelbar Zulageberechtigten (§ 79 Satz 2) vorliegt.
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(3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26 Abs. 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.
2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der
andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1
abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten
Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der
Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. 3Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz
3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten
eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende
Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge
geleistet wurden.
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(4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch
nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der
zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Sind
Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die
Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.
3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der
Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im
Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 4Werden
Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach
§ 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten
eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende
Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen,zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge
geleistet wurden. 5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter
Angabe der Vertrags- und Steuernummer sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. |
(5) 1Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung nach Absatz 2a die
Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe
der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr
folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. 2§ 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten
entsprechend. Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung
keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. 3Die übrigen Voraussetzungen
für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung
und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft. |
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke - keine Änderungen -
§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach
§ 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der
Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Im Falle der Zusammenveranlagung von
Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag. |
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