§ 39b
Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
(geändert durch Bürgerentlastungsgesetz vom 19.7.2009 - fett hervorgehoben)
                  
(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat
                  der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinem
                  Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt
                  in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
                  2Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während des
                  Dienstverhältnisses aufzubewahren. 3Er hat sie dem
                  Arbeitnehmer während des Kalenderjahres zur Vorlage beim
                  Finanzamt oder bei der Gemeinde vorübergehend zu überlassen
                  sowie innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des
                  Dienstverhältnisses herauszugeben. 4Der Arbeitgeber
                  darf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur
                  für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf sie
                  ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies
                  gesetzlich zugelassen ist.
(2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der
Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum
festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.
2Der
Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit 12, der
Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der
Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu
vervielfältigen.
3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein
etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und Altersentlastungsbetrag
(§ 24 a) abzuziehen.
4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um
einen etwaigen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für den
Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrag (§ 39 a
Abs. 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39 a Abs. 1 Nr. 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.
5Der so verminderte
oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder
bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19
Abs. 2) in den Steuerklassen I bis V,
2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1) in den Steuerklassen
I bis V,
3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6
Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den
Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn
50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der
bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze
und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem
Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung
versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen
auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den
bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten
Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach
§ 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür
vorliegen,
d) für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern,
die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V
in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer
3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag,
vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung
der Beitragsbemessungsgrenze und den ermäßigten Beitragssatz in
der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz
in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten
Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse
zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu
leisten;
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a
bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den
Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von
12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI
und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.
                  6Für den zu versteuernden
                  Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den
                  Steuerklassen I, II und IV nach § 32 a
                  Abs. 1 sowie in der Steuerklasse III nach
                  § 32 a Abs. 5 zu berechnen. 7In den
                  Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu
                  berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags
                  zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem
                  Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden
                  Jahresbetrags nach § 32 a Abs. 1 ergibt; die
                  Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 15 vom Hundert
                  des Jahresbetrags, für den 9 144 Euro übersteigenden
                  Teil des Jahresbetrags höchstens 42 vom Hundert und für
                  den 25 812 Euro übersteigenden Teil des zu
                  versteuernden Jahresbetrags jeweils 42 vom Hundert sowie für den 200.000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 45 vom Hundert.
                  8Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf der
                  Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend.
                  9Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12,
                  die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360 und die
                  tägliche Lohnsteuer ist 1/360 der
                  Jahreslohnsteuer. 10Bruchteile eines Cents, die sich
                  bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben,
                  bleiben jeweils außer Ansatz. 11Die auf den
                  Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom
                  Arbeitslohn einzubehalten.
                  
(3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem
                  sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen
                  Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.
                  2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus
                  früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht
                  vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen
                  Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten
                  bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich
                  ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des
                  sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei
                  früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.
                  3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19
Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für
den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibetrag zu
vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.
4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist
die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.
5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn
unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige
Bezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9
handelt, um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu
vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils
erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden
Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.
7Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf der
                  Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend. 8
                  Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten
                  Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen
                  Bezug einzubehalten ist. 9Die Lohnsteuer ist bei
                  einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1
                  und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen,
                  dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5
                  mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im
                  Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34
                  Abs. 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen. 
                  
(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit
der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent
begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht
wird.
                  
(5) 1Wenn der Arbeitgeber für den
                  Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und
                  eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum
                  (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den
                  Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und
                  die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der
                  Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht,
                  wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder
                  die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen
                  Ablauf erfolgt. 3Das Betriebsstättenfinanzamt kann
                  anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen
                  einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst
                  nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer
                  besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch
                  ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als
                  Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage
                  oder Arbeitswochen.
                  
(6) 1Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der
                  Doppelbesteuerung der von einem Arbeitgeber (§ 38)
                  gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen, so
                  erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des
                  Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende
                  Bescheinigung. 2Der Arbeitgeber hat diese
                  Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs. 1)
                  aufzubewahren.
                  
(7) (Weggefallen)
                  
(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen
                  mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage
                  der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die
                  maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt
                  zu machen.