aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), Fassung vom 30. Juni 2004 |
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften(Auszug) (41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung: "(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden
1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
4. von 52 152 Euro an:
3"y" ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des auf
(52) § 39b ist anzuwenden ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe "16 vom Hundert" die Angabe "15 vom Hundert", an die Stelle der Angabe "9.228 Euro" die Angabe "9.144 Euro", an die Stelle der Angabe "26.072 Euro" die Angabe "25.812 Euro" und an die Stelle der Angabe "45 vom Hundert" die Angabe "42 vom Hundert" tritt. (Ende des Auszugs)
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