Körperschaftsteuerguthaben Barwert-Rechner mit Zellfunktionen Ermittlung des Barwertes des Körperschaftsteuerguthabens zum 31.12.2006 nach § 37 KStG | |
Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) (BGBL. I 2006, Nr. 57 S. 2782) wurde die ausschüttungsunabhängige ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens eingeführt. Das KSt-Guthaben wird letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt. Der Anspruch auf Auszahlung entsteht mit Ablauf des 31.12.2006 und ist entsprechend in der Bilanz zum 31.12.2006 zu aktivieren. Die Auszahlung in zehn Jahresraten beginnend am 30.09.2008 ist eine reine Fälligkeitsregelung, die die Aktivierung des Anspruchs nicht berührt. Der unverzinsliche Auszahlungsanspruch ist mit seinem Barwert zu bilanzieren, der mangels steuerrechtlicher Spezialvorschriften auf der Grundlage des Marktzinses am Bilanzstichtag zu ermitteln ist. Gemäß § 37 Abs. 7 KStG i.d.F. des SEStEG gehören Erträge und Gewinnminderungen im Zusammenhang mit dem KSt-Guthaben bei der begünstigten Körperschaft nicht zu den Einküften im Sinne des EStG. Der sich aus der Aktivierung des Auszahlungsanspruchs ergebende Bilanzgewinn ist daher außerbilanziell zu neutralisieren. Die Vereinnahmung der zehn gleich hohen Jahresraten führt jeweils in Höhe des Zinsanteils zu einer bilanziellen Gewinnrealisierung, die ebenfalls außerbilanziell zu neutralisieren ist. Zur Ermittlung des Barwertes des Körperschaftsteuerguthabens wurde ein kleiner Rechner in EXCEL erstellt, der nach Eingabe des Guthabens den Barwert über die 10 Auszahlungsjahre bis 2017 sowie den jeweiligen Zinsanteil ermittelt. Aufzurufen unter | |
Als Marktzins wurden die derzeit üblichen 5,5% eingesetzt. Besonderheit: Da 2007 noch keine Auszahlung erfolgt, andererseits aber ein Jahr weniger abzuzinsen ist, erhöht sich der Barwert 2007. Weiterhin werden wegen der Auszahlung zum 30.9. als Zinsperioden die jeweiligen Monate in die BW-Funktion (EXCEL) eingesetzt (siehe Zellfunktionen).
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Hinweis: Beträgt der nach § 37 Abs.5 S.1 und 3 KStG festgesetzte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 Euro, wird er aus Billigkeitsgründen in einer Summe auszuzahlen. Für die Auszahlung des Einmalbetrags gilt § 37 Abs.5 S.5 KStG entsprechend (siehe dazu BMF-Schreiben). |