Der Arbeitgeber kann gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent für den privaten Nutzungswert von Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben. Die Pauschalierung bewirkt, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Obergrenze für die Pauschalierung ist der Betrag, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 2 EStG wie Werbungskosten bis zur Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen könnte. Falls der Betrag, bis zu dem eine Pauschalversteuerung möglich ist, höher ist, als der nach § 8 Absatz 2 Satz 3 u. 4 EStG durch die Prozentmethode oder nach Fahrtenbuch ermittelten geldwerten Vorteil, kann dieser geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang pauschal versteuert werden. Dabei darf unterstellt werden, dass der Pkw an 15 Tagen im Monat (180 Tagen im Jahr) zu diesen Fahrten genutzt wird. Bei Körperbehinderten kann der Nutzungswert in vollem Umfang pauschal versteuert werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nutzt einen Pkw auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 40 km).
Monatlicher geldwerter Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG (Listenpreis: 25.099 Euro):
25.000 Euro x 0,03 Prozent x 40 km = 300 Euro
Möglicher Abzugsbetrag nach § 9 Absatz 2 EStG und damit zu pauschalierender geldwerter Vorteil nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG bei nachweislich 15 Fahrten im Monat:
0,30 Euro x 40 km x 15 Fahrten = 180 Euro
In diesem Beispielfall ist der mögliche Abzugbetrag niedriger als der geldwerten Vorteil aus der Pkw-Gestellung (nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG). Deshalb ist die Differenz von 120 Euro dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Dem Arbeitnehmer steht bei Pauschalierung der Fahrtkosten ein Werbungskosten-Abzug für diese Fahrten nicht zu.
Der pauschal versteuerte Betrag, der nicht im Bruttolohn enthalten ist, muss auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile »Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte« gesondert ausgewiesen sein (in der Maske »Lohnsteuerbescheinigung« der Steuer-Spar-Erklärung ist das die Zeile »Fahrtkosten pauschal besteuert«). Der ausgewiesene Betrag wird von Ihren Fahrtkosten zur Arbeit abgezogen und ist auf Seite 2 der Anlage N in der Zeile »Arbeitgeberleistungen lt....pauschal besteuert« einzutragen.
schliessen |