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Berechnungsbeispiele
Quelle: BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2008
 
  Beispiel 1:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG
Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung (einschließlich Entschädigung i. S. d. § 34 EStG) hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben an zusetzen:
 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb45.000 € 
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- laufende Einkünfte + 5.350 € 
- Einkünfte aus Entschädigung im i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG + 25.000 € 
G. d. E. 75.350 € 
Sonderausgaben - 3.200 € 
Einkommen 72.150 € 
z. v. E. 72.150 € 
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG -25.000 €  
verbleibendes z. v. E. 47.150 € 
darauf entfallender Steuerbetrag   7.708 €
verbleibendes z. v. E. 47.150 € 
zuzüglich 1/5 der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG + 5.000 €  
  52.150 € 
darauf entfallender Steuerbetrag 9.184 € 
abzüglich Steuerbetrag auf das verbleibende z. v. E. - 7.708 € 
Unterschiedsbetrag 1.476 € 
multipliziert mit Faktor 5 7.380 € 7.380 €
tarifliche Einkommensteuer   15.088 €
 
  Beispiel 2:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG bei negativem verbleibenden z. v. E.
Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und,§ 16 Abs. 4 EStG liegen nicht vor. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn + 5.350 € 
Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG) + 225.000 € 230.350 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung   - 45.000 €
G. d. E.   185.350 €
Sonderausgaben  - 3.200 €
Einkommen/z. v. E.   182.150 €
Höhe der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG, die nach § 34 Abs. 1 EStG besteuert werden können-, maximal aber bis zur Höhe des z. v. E. 182.150 €
z. v. E. 182.150 € 
abzüglich Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG 185.350 €
verbleibendes z. v. E. 3.200 € 
Damit ist das gesamte z. v. E. in Höhe von 182.150 € gem. § 34 EStG tarifbegünstigt
1/5 des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG) 36.430 € 
darauf entfallender Steuerbetrag 4.740 € 
multipliziert mit Faktor 5 23.700 € 
tarifliche Einkommensteuer 23.700 €
 
  Beispiel 3:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Entsprechende Anwendung des BFH-Urteils vom 18.5.1994 - BStBl II S. 845)
Der Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschließlich einer Entschädigung i. S. d. § 34 EStG). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit   10.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
      laufende Einkünfte + 60.000 €
      Einkünfte aus Entschädigung i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG   + 30.000 €
G. d. E.   100.000 €
Sonderausgaben   - 3.200 €
Einkommen/z. v. E.   96.800 €
Arbeitslosengeld  20.000 €
z. v. E. 96.800 € 
 
abzüglich Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG -30.000 € 
verbleibendes z. v. E. 66.800 € 
zuzüglich Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2 EStG + 20.000 € 
für die Berechnung des Steuersatzes gern. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes verbleibendes z. v. E. 86.800 €  
Steuer nach Grundtarif 28.542 € 
besonderer (=durchschnittlicher) Steuersatz § 32b Abs. 2 EStG 32,8824% 
Steuerbetrag auf verbleibendes z. v. E. (66.800 €) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts   21.965 €
verbleibendes z. v. E. 66.800 € 
zuzüglich 1/5 der Einkünfte i. S. d. § 34 EStG + 6.000 € 
 72.800 € 
zuzüglich Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2 EStG + 20.000 € 
für die Berechnung des Steuersatzes gern. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes z. v. E. mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte 92.800 € 
Steuer nach Grundtarif 31.062 € 
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz 33,4719% 
Steuerbetrag auf z. v. E. mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (72.800 €) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 24.367 €  
abzüglich Steuerbetrag auf das verbleibende z. v. E. -21.965 € 
Unterschiedsbetrag 2.402 € 
multipliziert mit Faktor 5 12.010 € 12.010 €
tarifliche Einkommensteuer   33.975 €
 
  Beispiel 4:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG bei negativem verbleibenden z. v. E. und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
Der Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschließlich einer Entschädigung L S. d. § 34 EStG). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 10.000 € 
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    - laufende Einkünfte -20.000 € 
    - Einkünfte aus Entschädigung i S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG 30.000 €
G. d. E. 20.000 € 
Sonderausgaben - 5.000 € 
Einkommen/ z. v. E. 15.000 € 
 
Höhe der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG die nach § 34 Abs. 1 besteuert werden, können, maximal bis zur Höhe des z. v. E. 15.000 €  
z. v. E.15.000 € 
abzüglich Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG -30.000 € 
verbleibendes z. v. E. -15.000 € 
Damit ist das gesamte z. v. E. in Höhe von 15. 000 E gem. § 34 EStG tarifbegünstigt  
1/5 des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG)   3.000 €
Arbeitslosengeld 40.000 € 
abzüglich negatives verbleibendes z. v. E. -15.000 € 
dem Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie das negative verbleibende z. v. E. übersteigen 25.000 € + 25.000 €
für die Berechnung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes verbleiben des z. v. E.   28.000 €
Steuer nach Grundtarif 5.179 € 
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz 18,4964 % 
Steuerbetrag auf 1/5 des z. v. E. (3.000 €) 554 € 
multipliziert mit Faktor 5 2.770 € 
tarifliche Einkommensteuer  2.770 €
 
  Beispiel 5:
Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen der Vergünstigungen nach § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 3 EStG.
Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammenveranlagt. Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung hatte der Stpfl. das 55. Lebensjahr vollendet. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben an zusetzen:
 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn   25.000 €
Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG)120.000 € 
davon bleiben nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei - 45.000 € + 75.000 €
Einkünfte, die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind   + 100.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung   + 3.500 €
G. d. E.   203.500 €
Sonderausgaben   - 3.200 €
Einkommen/z. v. E.   200.300 €
 
1 Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG
 
1.1 Ermittlung des Steuerbetrags ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
z. v. E.
200.300 € 
 abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 100.000 € 100.300 €
  (darauf entfallender Steuerbetrag = 26.314 €) 
 abzüglich Einkünfte nach § 34b Abs. 3 EStG  75.000 €
 25.300 €
 darauf entfallender Steuerbetrag 1.934 € 
 Für das z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG würde sich eine Einkommensteuer nach Splittingtarif von 26.314 E ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 26,2352 % Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 26,2352 % = 14,6917 %. Der ermäßigte Steuersatz ist geringer als der für den VZ 2005 geltende mindestens anzusetzende Steuersatz in Höhe von 15 %. Daher ist der Mindeststeuersatz maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu versteuern: 15 % von 75.000 € = 11.250 €
 Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG (ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG) 11.250 €
 zuzüglich Steuerbetrag von 25.300 € (=z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 3 EStG)  + 1.934 €
 Steuerbetrag ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG   13.184 €
1.2 Ermittlung des Steuerbetrags mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
z. v. E.
  200.300 €
 abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs.1 EStG  100.000 €
 zuzüglich 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG  + 20.000 €
120.300 €
 (darauf entfallender Steuerbetrag = 34.698 €)
abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG
 75.000 €
45.300 €
 darauf entfallender Steuerbetrag 7.178 €
 Für das z. v. E. ohne die Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG zuzüglich 1/5, der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG würde sich eine Einkommensteuer nach Splittingtarif von 34.698 € ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 28,8428 %.. Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 28,8428 % = 16,1519 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der für den VZ 2005 geltende mindestens anzusetzende Steuersatz in Höhe von 15 %. Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern: 16,1519 % von 75.000 € = 12.113 €.
 
 Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG (unter Berücksichtigung von 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG)  12.113 €
 zuzüglich Steuerbetrag von 45.300 € (= z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 EStG mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG)   + 7.178 €
 Steuerbetrag mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG   19.291 €
1.3 Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 34 Abs. 1 EStG
 Steuerbetrag mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG   19.291 €
 abzüglich Steuerbetrag ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (>Nr. 1.1) - 13.184 €
 Unterschiedsbetrag  6.107 €
 verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG   30.535 €
2. Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3 EStG:
 z. v. E. 200.300 € 
 abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG - 100.000 € 
 100.300 € 
 Steuerbetrag von 100.300 €   26.314 €
 zuzüglich verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG (>Nr. 1.3) + 30.535 €
 Summe  56.849 €
 Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes nach Splittingtarif auf der Grundlage des z. v. E.
 56.849 €/200.300 = 28,3819 %
 Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 28,3819 % = 15,8938 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der für den VZ 2005 geltende mindestens anzusetzende Steuersatz in Höhe von 15 %. Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern: 15,8938 % von 75.000 € = 11.920 €.
 Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG  11.920 €
3.Berechnung der gesamten Einkommensteuer
 nach dem Splittingtarif entfallen auf das z. v. E. ohne begünstigte Einkünfte (>Nr. 1.1)   1.934 €
 verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG (>Nr. 1.3)   30.535 €
 Steuer nach § 34 Abs. 3 EStG (>Nr. 2) 11.920 €
 tarifliche Einkommensteuer  44.389 €
 
Negativer Progressionsvorbehalt
Unterliegen Einkünfte sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des §32b EStG, ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führen, als dies bei der ausschliesslichen Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre (>BFH vom 15.11.2007 –BStBl 2008 II S. 375).