| | 1. | Ein Viertel der Summe aus 
 soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt;| a) | Entgelten für Schulden. Als Entgelt gilt auch der Aufwand aus
gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im
Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der
Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Soweit
Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem
schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem
Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie
ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragschlusses der
Veräußerung zu Grunde gelegt haben, und dem vereinbarten
Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt; |  | b) | Renten und dauernden Lasten. Pensionszahlungen auf Grund einer
unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten
nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1; |  | c) | Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters; |  | d) | einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich
Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen; |  | e) | dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten)
für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und |  | f) | einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete
Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und
Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich zum
Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen), | 
 |  | 2. | (weggefallen) |  | 3. | (weggefallen) |  | 4. | die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer
  Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten
  Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt
  worden sind; |  | 5. | die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des
  Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden)
  und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen
  an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
  Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr.
  2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und
  erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
  Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und
  § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.2Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr.
  41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen; |  | 6. | (weggefallen) |  | 7. | (weggefallen) |  | 8. | die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen
  Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen
  Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
  Gewerbebetriebs anzusehen sind; |  | 9. | die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des
  Körperschaftsteuergesetzes; |  | 10. | Gewinnminderungen, die 
 entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die
  sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der
  Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche
  Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;| a) | durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer
    Körperschaft oder |  | b) | durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder
    bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der
  Körperschaft | 
 |  | 11. | (weggefallen) |  | 12. | ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder
  nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend
  anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit
  sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des
  Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt
werden. | 
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