Kirchensteuer
Von jedem, der einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, wird Kirchensteuer vom Lohn/Gehalt einbehalten bzw. entsprechend seiner Einkommensteuererklärung erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem für das jeweilige Bundesland maßgebenden Kirchensteuerhebesatz. Als Bemessungsgrundlage dient die Lohn-/Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen! Damit fließen die Kinderfreibeträge - anders als bei der eigentlichen Einkommen-/Lohnsteuerberechnung - in die Berechnung der Kirchensteuer mit ein. Sind also Kinderfreibeträge zu berücksichtigen, wird zur Berechnung der Kirchensteuer die Lohn-/Einkommensteuer fiktiv unter Einberechnung der Kinderfreibeträge ermittelt; die eigentliche Steuerberechnung erfolgt ohne Beachtung der Kinderfreibeträge, da seit dem 01.01.1996 der Kinderlastenausgleich über das Kindergeld erfolgt.
Zu beachten ist außerdem, daß in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Verfahren anzuwenden sind (so wird in einigen Bundesländern z. B. eine sogenannte Mindestkirchensteuer erhoben).
Übersicht über die Kirchensteuer-Sätze 2006
Land | Zuschlag zur ESt und LSt |
Kappungssatz vom zu versteuernden Einkommen |
Ermäßigter Zuschlag zur pauschalierten LSt |
Kirchensteuer- aufteilung bei pauschalierter LSt |
ev. : rk. Kirchgeld in glaubens- verschiedener Ehe |
| v. H. | v. H. | v. H. | v. H. | |
Baden-
Württemberg | 8 | 2,75 * | 6,5 | 50 : 50 | ja *** |
Bayern | 8 | -- | 7 | 30 : 70 | ja *** |
Berlin | 9 | 3 | 5 | 70 : 30 | ja |
Brandenburg | 9 | 3 | 5 | 70 : 30 | ja |
Bremen | 9 | 3,5 | 7 | 70 : 29,5 | ja |
Bremerhaven
| 9 | 3,5 | 7 | 90 : 10 | ja |
Hamburg | 9 | 3 | 4 | 80 : 20 | ja |
Hessen | 9 | 3,5 * | 7 | 50 : 50 | ja |
Mecklenburg-
Vorpommern | 9 | 3 | 5 | 90 : 10 | ja |
Niedersachsen |
9 | 3,5 | 6 | 73 : 27 | ja |
Nordrhein-
Westfalen | 9 | 3,5 * | 7 | 50 : 50 ** | ja *** |
Rheinland-
Pfalz | 9 | 3,5 * | 7 | 50 : 50 ** | ja |
Saarland | 9 | 3,5 * | 7 | 25 : 75 | ja |
Sachsen | 9 | 3,5 | 5 | 85 : 15 | ja |
Sachsen-
Anhalt | 9 | 3,5 | 5 | 73 : 27 | ja |
Schleswig-
Holstein | 9 | 3 | 6 | 85 : 15 | ja |
Thüringen | 9 | 3,5 | 5 | 73 : 27 | ja |
| * nur auf Antrag |
** örtlich verschieden, im Zweifel 50:50 |
*** nur Evangelische Kirche |
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Kappung der Kirchensteuer
Da die Einkommensteuer Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist, führt dies auch zu einer Progression der Kirchensteuerbelastung. Der progressive Verlauf der Kirchensteuer ist verschiedentlich kritisiert worden. Um der Belastung bei Kirchenmitgliedern in der höchsten Progressionsstufe entgegenzuwirken, haben die meisten Religionsgemeinschaften die Kirchensteuer gekappt und somit bei der Kircheneinkommensteuer ab einer bestimmten Einkommenshöhe auf die Progressionsspitze verzichtet. Dieser Vorgang wird als Kirchensteuer-Kappung bezeichnet. Während sich die Kirchensteuer im Normalfall aus einem Prozentsatz der festgesetzten Einkommensteuer ergibt (je nach Bundesland 8 oder 9%), wird die gekappte Kirchensteuer aus einem bestimmten Kappungs(Prozent)satz des zu versteuernden Einkommens ermittelt. Ist die Kappungsschwelle erreicht, bleibt der Kirchensteuersatz konstant. Beispiel (Berlin): Einkommen 100.000 Euro, Steuer nach Grundtarif 2004: 36.155 Euro, 9% davon: 3.253,95 Euro. Kappungsatz Berlin 3%, d.h. bei 100.000 Euro deshalb Kirchensteuere nur 3.000 Euro. Bei Ländern mit Kappungssatz 4% muß man schon über 2 Million Euro versteuern, um in den "Genuß" zu kommen.
Kirchensteuer bei Gewerbesteueranrechnung bzw. bei Dividendenzahlung
§ 51a EStG (Auszug) i.d.F. des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.12.2000 (BStBl. I S. 1978)
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre. Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. § 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden. Zur Berechnung der Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind abweichend von Satz 1 nur die Kinderfreibeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 6.912 Deutsche Mark ... und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 3.456 Deutsche Mark ... für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt. Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. ...
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Ab dem 1.1.2001 ist die Kirchensteuer nicht mehr ohne weiteres als bestimmter Prozentsatz von der festgesetzten Einkommensteuer zu ermitteln. Änderungen durch das Steuersenkungsgesetzes wirken sich durch die Orientierung der Kirchensteuer an der Einkommensteuer auch nachteilig auf die Höhe der zu vereinnahmenden Kirchensteuer aus.
Das sog. Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern will nun diesen
Missstand mildern bzw. beseitigen und setzt für Zwecke der Ermittlung der Kirchensteuern
eine von der Einkommensteuer abweichende Bemessungsgrundlage fest. Dabei wird die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer in der Weise korrigiert, dass weder das
Halbeinkünfteverfahren noch die Gewerbesteueranrechnung die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer beeinflussen.
Zu ihrer Berechnung muss nun eine eigene Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sowie der anfallenden Einkommensteuer durchgeführt werden. Bei der „Rückgängigmachung der pauschalen Gewerbesteueranrechnung“ wird dazu der zuvor abgezogenen Anrechnungsbetrag wieder zum Einkommen dazugerechnet und von diesem (erhöhten) Betrag die Einkommensteuer ermittelt und davon dann (wie bis 2001) die Kirchensteuer.
Zur Rückgängigmachung des Halbeinkünfteverfahrens wird zur Ermittlung der Kirchensteuer die doppelten Dividendenzahlung zum Einkommen dazugerechnet und davon die Einkommensteuer und daraus die Kirchensteuer ermittelt.
Kirchensteuer als Sonderausgabe
Die gezahlte Kirchensteuer stellt eine Sonderausgabe dar und kann deshalb im Jahr der Entrichtung als solche im Rahmen der Einkommensteuererklärung einkommensmindernd angegeben werden. Abziehbar dabei ist der bezahlte Betrag an Kirchensteuer, abzüglich der im gleichen Veranlagungszeitraum aus vorherigen Veranlagungszeiträumen gutgeschriebenen Kirchensteuer-Erstattungen. Wie die Kirchensteuer ist auch das besondere Kirchgeld unbeschränkt als Sonderausgabe abziehbar.
LINK: Kirchensteuergesetze,-steuerordnungen und -steuerbeschlüsse