Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach dem Sozialgesetzbuch III veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich einen Programmablaufplan (PAP). Der PAP sieht vor, dass zunächst vom Bruttolohn der nächste durch 20 ohne Rest teilbaren Wert ermitteln wird. Von diesem so gerundeten monatlichen Bruttoarbeitsentgelt (GLOHN) wird die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag berechnet sowie die 21% Sozialversicherungspauschale. Die Summe dieser Werte wird dann vom GLOHN abgezogen. 67% (im Falle dass der Kurzarbeiter mindestens ein Kind hat) bzw. 60% (in allen anderen Fällen) des verbleibenden Betrags ist der sogenannter rechnerische Leistungssatz.
Um die Höhe des Kurzarbeitergeldes zu ermittel, wird dann der rechnerische Leistungssatz sowohl vom (zustehenden) normalen monatlichen (Soll)Bruttogehalt als auch vom gezahlten monatlichen (Ist)Bruttogehalt (in der Kurzarbeitszeit) nach PAP berechnet. Die Differenz beider Leistungssätze ist das zustehende Kurzarbeitergeld.
Weitere Informationen zur Berechnung von Kurzarbeitergeld findet man unter www.rausch-steuerberater.de (empfehlenswert!) sowie unter Berechnung von KUG (auf der Seite 383 bzw. Seite 10 der pdf-Datei) bzw. auch unter http://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld.html. Allgemeine Informationen zum Kurzarbeitergeld in Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.
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