Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, insbesondere: - dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
- einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
- Gratifikationen,
- Jubiläumszuwendungen,
- Urlaubsgeld,
- Erfindervergütung,
- Weihnachtszuwendungen,
- Nachzahlungen und Vorauszahlungen
Zur Berechnung der Steuer siehe § 39b EStG, Abs. 3. Sonstige Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 werden vom Programm nicht direkt berücksichtigt, lassen sich aber über die Berechnung der Jahreslohnsteuer ermitteln. Wichtig: Das Programm geht von 12 gleichen Monatslöhnen aus, um die zusätzliche Abgabenbelastung der Einmalzahlung zu errechnen. Sind mehrere Einmalzahlungen zu berücksichtigen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) muß die Summe der vor dem aktuellen Monat erhaltenen Einmalbezüge des laufenden Jahres auch (im vorgesehene Feld) angegeben werden. |
Zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge bei Einmalzahlungen (§23a Abs. 3 SGB IV) ist zu beachten, dass nur die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen sind. Grundlage dafür sind die sogenannten Sozialversicherungstage. Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen werden durch 360 geteilt und anschließend mit der Anzahl der bereits angefallenen Sozialversicherungstage multipliziert. Beitragsfreie Zeiten (z. B. während des Bezugs von Krankengeld) sowie Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden dabei nicht mitgezählt. Bei mehreren Einmalzahlungen pro Jahr müssen die früheren Sonderzahlungen mit berücksichtigt werden - sofern sie beitragspflichtig waren. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (Märzklausel), wenn die Einmalzahlung vom 1.1.-31.3. eines Jahres gezahlt wird und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungs-grenze übersteigt. Einmalige Zuwendungen, die vom 1.1. bis 31.3. geleistet werden, müssen zudem immer dann dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn im lfd. Kalenderjahr kein lfd. Arbeitsentgelt angefallen ist (z.B. durch Bezug von Krankengeld). Einmalzahlung nach Beendigung der Beschäftigung werden dem letzten Monat der Beschäftigung zugeordnet. Dagegen sind Einmalzahlungen beitragsfrei, wenn sie in dem Kalenderjahr, das auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, nach dem 31. März gezahlt werden oder wenn sie bei Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses in einem Kalenderjahr gezahlt werden, in dem bis zum Zeitpunkt der Zahlung kein laufendes Arbeitsentgelt angefallen ist (z.B. nach Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit).
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