Berechnung der Vorsorgepauschale wie 2004 (nach altem §10c Abs. 2 und 3 EStG):

Nach dem alten §10c Abs. 2 EStG wurde für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige Arbeitslohn (Arbeitslohn ist der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn) bezogen hat und nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen.