aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003, Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003, S. 3083 |
Einkommensteuertarif 200424. § 32a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
4. von 52 152 Euro an:
"y" ist ein Zehntausendstel des 7664 Euro übersteigenden Teils des nach
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