Für Kinder erhalten die Eltern seit 2010 entweder Kindergeld oder einen Freibetrag von 7.008 Euro je Kind. Bei nur einem Elternteil wird nur der halbe Freibetrag berücksichtigt. Beim Vorliegen von halben Freibeträgen, entsprechendes Kästchen aktivieren. Voll berücksichtigbare Kinder neben halb berücksichtigbaren verarbeitet das Programm nicht! Für getrennt lebende Eltern gelten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, die halben Sätze - man kann seinen Anteil in diesem Fall aber auf den Partner übertragen. Das Programm ermittelt die günstigere Variante und zeigt dies in einem Fenster an. Die Kinderfreibeträge mindern in jedem Fall den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Nach dem Koalitionsvertrag soll ein Gesetz/Vorschrift zukünftig dafür sorgen, dass Besservedienende durch den Kinderfreibetrag keinen größeren steuerlichen Vorteil haben als den, der dem gezahlten Kindergeld entspricht. Eine Güstigerprüfung entfällt dann und auch die Feststetzung eines Kinderfreibetrages erübrigt sich in diesem Fall.
Ob Kindergeld oder die Beanspruchung des Kinderfreibetrages steuerlich günstiger ist, prüft das Programm derzeit entsprechend dem BHF Urteil vom 28.4.2010. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Günstigerprüfung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen für jedes Kind einzeln oder auf Basis einer Zusammenfassung der Kinderfreibeträge für zwei oder mehrere Kinder durchzuführen ist, wenn eine solche Zusammenfassung zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts (Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005) heißt es unter Familienleistungsausgleich - Prüfung der Steuerfreistellung:
(1) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist getrennt für jedes einzelne Kind, beginnend mit dem ältesten Kind, von Amts wegen zu prüfen, ob die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen sind. 2Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf Kindergeld die individuelle steuerliche Wirkung der Freibeträge nicht ausgleichen kann. 3Der Prüfung ist das zu versteuernde Einkommen zu Grunde zu legen; bei der Prüfung der Steuerfreistellung für ein jüngeres Kind sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für die älteren Kinder nur zu berücksichtigen, wenn bei diesen der Anspruch auf Kindergeld nicht ausgereicht hat."
In dem Bundesfinanzhof-Urteil vom 28.4.2010, III R 86/07 heißt es hierzu in den Entscheidungsgründen:
Die Systematik des Gesetzes erfordert eine Vergleichsrechnung. Der Einkommensteuer, die sich nach Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ergibt, wird die Einkommensteuer gegenübergestellt, die bei einer Steuerfestsetzung ohne Abzug der Freibeträge anfällt. Ist die Differenz geringer als das Kindergeld, so scheidet ein Abzug der Freibeträge aus, der Familienleistungsausgleich wird durch das Kindergeld bewirkt. Wegen der Progressionswirkung des Steuertarifs kann die Vergleichsrechnung bei mehreren Kindern unterschiedlich ausfallen, wenn sie für jedes einzelne Kind, beginnend beim ältesten, gesondert durchgeführt wird. Die im Regelfall für den Steuerpflichtigen günstige Einzelbetrachtung wird auch von der Finanzverwaltung angestellt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. November 1995 IV B 5 -S 2282a- 438/95 II, BStBl I 1995, 805 Rz 7; R 31 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008).
2. Aus § 31 Satz 1 EStG und aus § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG ergibt sich, dass die Vergleichsrechnung für jedes Kind einzeln durchzuführen ist, beginnend beim ältesten.
Werden vom Programm bei Eingabe mehrerer Kinder für nur z.B. ein Kind die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags als günstiger angezeigt, so gilt für die anderen Kinder, dass für diese das Kindergeld günstiger ist.
Beispiel 2014:
Einkommen 70.000 Euro, 2 Kinder.
Bei einem ZVE von 70.000 Euro ergibt sich in 2014 eine ESt 14.384 Euro
70.000 - 7.008 KFB => ESt 12.070
14.384 - 12.070 = 2.314 Euro Steuerminderung durch 1. KFB
70.000 - 2 * 7.004 für 2 KFB => ESt 9.868
12.070 - 9868 = 2.202 Euro Steuerminderung durch 2. KFB
Ergebnis: Es wird die ESt mit 1 KFB festgesetzt.
ESt = 12070 + 2208 Euro Kindergeld = 14.278 EURO
Die ESt mit 2 KFB = 9868 + 4416 = 14.284 EURO ist zu hoch.(und zwar um die 6 Euro, die die Steuerminderung durch den 2. KFB das Kindergeld unterschreitet)
Sind die Kinderfreibeträge größer als zvE und das Einkommen mit Progressionsvorbehalt zusammen, wird beim Vorliegen außerordentlicher Einkünfte der noch nicht abgezogene Rest des Kinderfreibetrages zunächst vom aoE abgezogen und dann erst die Fünftelregelung angewandt.
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