Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach dem Sozialgesetzbuch III veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Programmablaufplan (PAP). Der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. Januar 2015) ist zu finden in der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2015 (SGB3EntGV 2015).
Der PAP sieht vor, dass zunächst vom Bruttolohn der nächste durch 20 ohne Rest teilbaren Wert ermitteln wird. Von diesem so gerundeten monatlichen Bruttoarbeitsentgelt (GLOHN) wird die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag berechnet sowie die 21% Sozialversicherungspauschale (2015). Die Summe dieser Werte wird dann vom GLOHN abgezogen und ist das pauschalierte Nettoentgelt.
Um die Höhe des Kurzarbeitergeldes zu ermittel, wird das pauschalierte Nettoentgelt sowohl vom (zustehenden) normalen monatlichen (Soll)Bruttogehalt als auch vom gezahlten monatlichen (Ist)Bruttogehalt (in der Kurzarbeitszeit) nach PAP berechnet. 67% (im Falle dass der Kurzarbeiter mindestens ein Kind hat) bzw. 60% (in allen anderen Fällen) der Differenz beider Beträge ist das zustehende Kurzarbeitergeld. Bis 2011 wurde aus 60/67% der pauschalierten Nettoentgelten zunächst die rechnerischen Leistungsssätze ermittelt und aus deren Differenz das Kurzarbeitergeld errechnet.
Besonderheit 2014: Die Regelung in § 106 Absatz 1 Satz 5 SGB III legt fest, dass das Soll- und das Istentgelt auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurowert zu runden sind. Satz 6 dieser Vorschrift regelt, dass bei der Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte § 153 SGB III über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengelt entsprechend anzuwenden ist. Die zu berücksichtigende Sozialversicherungspauschale beträgt 21 Prozent des Bemessungsentgelts und ist damit auf die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt.
Dies führt 2014 zu folgendem Ergebnis: Ein Bruttoentgelt in Höhe von 5.950 Euro (entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung) ist dem Wert von 5.960 Euro zuzuordnen. Zur Berechnung der entsprechenden pauschalierten Nettoentgelte werden die Steuerabzüge von 5.960 Euro berechnet, die Sozialversicherungspauschale aber vom Wert der Beitragsbemessungsgrenze (5.950 Euro).
Weitere Informationen zur Berechnung von Kurzarbeitergeld findet man unter www.rausch-steuerberater.de (empfehlenswert!) sowie unter http://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld.html. Allgemeine Informationen zum Kurzarbeitergeld in
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.
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