aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) von 2000 |
§ 32 a Einkommensteuertarif§32 Abs. 1 neu gefasst durch das Gesetz vom 19.12.1998; in Kraft ab
1.1.1999. (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen 1. bis 13 499 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
2. von 13 500 Deutsche Mark bis 17 495 Deutsche Mark:
3. von 17 496 Deutsche Mark bis 114 695 Deutsche Mark:
4. von 114 696 Deutsche Mark an:
"y" ist ein Zehntausendstel des 13 446 Deutsche Mark übersteigenden
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist.
(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. (4) Für zu versteuernde Einkommen bis 114 695 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle). |