Im Juli 2007 hat der Bundesrat das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedet. Hinsichtlich der Gewerbesteuer mit folgenden Eckpunkten: Die Gewerbesteuer ist ab 2008 keine Betriebsausgabe mehr (neuer Abs. 5b in § 4 EStG).
Im Gegenzug sinkt die Gewerbesteuermesszahl von 5 auf 3,5 % und die Staffelung bei Personengesellschaften/Einzelunternehmern entfällt (Änderung des § 11 Abs. 2 GewStG). Der Anrechnungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld von Mitunternehmern an einer Personengesellschaft oder von Einzelunternehmern steigt vom 1,8- auf das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (Änderung § 35 Abs. 1 EStG). Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist aber auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Im neu eingeführten § 34a EStG wird zudem jetzt auch bei Personengesellschaften für nicht entnommener (thesaurierter) Gewinne ein verminderter Steuersatz von 28,25% gewährt. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro für Personengesellschaften bleibt unverändert.
Mehrere Änderungen (und Wegfall) gibt es beim § 8 GewStG (Hinzurechnungen). So werden ab 2008 sämtliche Schuldzinsen (nach Abzug eines Freibetrages von 100.000 Euro) zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. In § 9 (Kürzungen) ist (in Nr.1 Satz 1) der Grundbesitz durch den Zusatz "der nicht von Grundsteuer befreit ist" eingeschränkter definiert und Nr. 4 weggefallen. Ab 2008 errechnet sich die Gewerbesteuer für Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen dann wie folgt (ohne Berücksichtigung der Freibeträge):
Gewerbeertrag
+ Hinzurechnungen (einschl. Zinsen)
- Kürzungen
= maßgebender Gewerbeertrag (auf volle 100 Euro abgerundet)
x 3.5%
= Gewerbesteuermessbetrag
x Hebesatz
= Gewerbesteuer
|
läßt sich also mit dem Taschenrechner (bzw. auf einem Bierdeckel) ausrechnen (bis vielleicht auf die unterschiedlich den Gewerbeertrag erhöhenden Hinzurechnungen nach § 8 GewStG Nr.1 - wenn sie denn zusammen über 100.000 Euro betragen). Weitere Informationen und Rechenbeispiele zur Gewerbesteuer ab 2008 findet man z.B. bei der IHK Oberrhein.
Änderung ab 2010 (durch das Gesetz zur Wachstumsbeschleunigung), Bundestag Drucksache 17/15 Artikel 3, durch den Bundesrat verabschiedet am 4.12.2009: Zu Nummer 1 (§ 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG) Mit der Änderung wird der Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter von bisher 65 Prozent auf 50 Prozent herabgesetzt.
Die bei Personengesellschaften ab 2008 auch mögliche Thesaurierung der Gewinne (zur Kapitalbildung) mit einem verminderten Steuersatz von 28,25% + Soli ist nur dann erwägenswert, wenn der Gewinn lange nicht entnommen werden soll. Bei Entnahme werden ja zusätzlich 25% Kapitalertragssteuer + Soli + ggflls. Kirchensteuer fällig, was z.B. im Falle des Splittingtarifs und einem Gewinn von ca. 100.000 Euro zu einem über 20% höheren Gesamtsteuersatz führen kann als die Direktentnahme und ggfalls Wiedereinlage (siehe Berechnung).
Die Höhe des Hebesatzes bestimmen die Gemeinden. Für das Berichtsjahr 2011 (und früher) bietet das Statistische Bundesamt die Hebesätze aller Gemeinden kostenlos als EXCEL-Datei (3,1 MB) zum Herunterladen (dauert).
Die Gewerbesteuerberechnungsprogramme (in JavaScript bzw. für MS EXCEL) ab 2008 sind zu finden unter:
zur Gewerbesteuerberechnung bis 2007
Neu: Brechnung des Barwertes des Körperschaftsteuerguthabens zum 31.12.2006 nach § 37 KStG
|