Das Lohnsteuerberechnungs-Programm für 2012 in PHP (lohn14.php - als Textdatei herunterladbar), ist durch Anpassung des JavaScript-Programms (lohnst_pap2013.js) erstellt worden und ist FreeWare. Es folgt genau der Berechnung des PAP (Programmablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer 2014), mit gleichen Funktions- und Parameterbezeichnungen. Um es zu nutzen, muß es auf einen PHP-fähigen Server hochgeladen werden und aus einer HTML-Datei mit dem Ausdruck <FORM action=lohn12.php method="post"> (was vor den Eingabefeldern stehen muss) und zum Schluss <INPUT type="submit" value="Lohnsteuer berechnen"> < FORM> aktiviert werden, wodurch auch die Eingabeparameter erfasst und an das PHP-Programm mit der HTTP-POST-Methode als assoziatives Array übergeben werden. Mit dem Ausdruck $_POST werden die Eingabeparameter vom PHP-Programm dann wieder ausgelesen und verarbeitet.
Um das Ergebnis neben der Eingabenmaske angezeigt zu bekommen, sind jetzt zwei Frames in die Datei php_lohn12.htm integriert (in die die Dateien ausgabeframe.htm und phpaufruf_frame.htm geladen werden). Die eigentliche Berechnungs-Datei lohn12.php blieb unverändert (nur Textgröße wurde angepasst)
Um bei Monatsbezügen auch Einmalzahlungen und Vergütungen mehrjähriger Tätigkeit berücksichtigen zu können, wurde das PAP-Programm um die Jahreshochrechnungsfunktion jahranteil() ergänzt. Ebenso war eine Ergänzung des PAP notwendig, um beim Frei- und Hinzurechnungsbetrag immer die Jahreswerte der Lohnsteuerkarte eingeben zu können.
Da ab 2010 der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für die Grundversorgung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann, berücksicht das Programm bei privat Kranken- und Pflegeversicherten (z.B. Beamte) deren Beiträge, wenn sie folgendermaßen (entsprechend als Monats- bzw. Jahresbeitrag) eingegeben werden: mit Arbeitgeberzuschuss: dazu bei Arbeitgeberzuschuss "ja" aktivieren und in den beiden vorgesehenen Feldern zum einen die Gesamtsumme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung angeben (zur Berechnung des -wirklichen- Arbeitgeberzuschusses) und zum anderen im zweiten Feld die Summe der darin enthaltenen Beiträge, die eine Basisversorgung sichern (wird zur Berechnung der Vorsorgepauschale benötigt, dort wird ein reduzierter Arbeitgeberzuschuss abgezogen). ohne Arbeitgeberzuschuss: Beträge in Felder eintragen bei Arbeitgeberzuschuss "nein" aktivieren.Privatversicherung ohne Nachweis: Krankenversicherungsbeitragssatz auf Null stellen. Es werden nur 12% des Bruttolohns bzw. max. 1.900/3.000 € für den Krankenkassenbeitrag ber der Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen kann man gegebenfalls weglassen.
Bei ausschließlichem Versorgungsbezug wird automatisch Tabelle B gewählt und der volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für die Versorgungsbezüge angegeben incl. der für eine etvl. Kapitalauszahlung. Entsprechend dem PAP 2014 erlaubt das Programm keine Berücksichtigung von rentenwersicherungspflichtigen Bezügen neben den (rentenversicherungsfreien) Versorgungsbezügen. Zudem muß bei Versorgungsbezügen 'rentenversicherungsfrei' ausgewählt werden, sonst berücksichtigt das Programm fälschlicher Weise einen entsprechenden Rentenbeitrag bei der Berechnung der Vorsorgepauschale. Sterbegeld ist dagegen Kranken- und Pflegeversicherungsfrei (entsprechend auswählen).
Vom Wohnort hängt der Kirchensteuersatz ab. In Baden-Württemberg und Bayern beträgt er 8% in allen übrigen Bundesländern 9%.
Vom Arbeitgeber zu tragen sind die Umlagen U1 (Versicherung für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Mutterschaft) unabhängig, ob der Arbeitnehmer gesetzlich oder privat Krankenversichert ist. Die Umlagen werden aber nur vom laufenden Lohn (ohne Einmalzahlungen) berechnet. Laufender Lohn und Einmalzahlungen sind dagegen die Berechnungsgrundlage für die Insolvenzumlage U3 (2013 = 0.15% BGBl 2012, Teil 1, Nr. 57, vom 11.12.2012). Die Ausgabe der Werte ist auf das Wesentliche beschränkt. Die zur Testung hilfreichen Internen Werte (Erklärung dazu siehe PAP) können in der Statuszeile angezeigt werden. schliessen |