|
Gesetzliche Grundlagen der Lohnbesteuerung | schliessen |
Gesetzliche Grundlagen der Lohnbesteuerung 2010 ist §39b EStG. Berücksichtigt wird das Konjunkturpaket II (neue Steuertarife für 2010), das (am 19.6.2009 verabschiedete) Bürgerentlastungsgesetz (Berechnung der Vorsorgepauschale): volle Anrechnung des Pflege- und Krankenversicherungsbeitrags (mit 7,6% nach PAP 2010) - auch bei Steurklasse V und VI (bei VI nur bei Krankenversicherungspflichtigen) - ebenso auch mit Berücksichtigung des Rentenbeitrags (Bemessungsgrenzen Ost/West berücksichtigt). Bei Versorgungsbezügen wird der volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt. Dagegen wird (geänderter §39b EStG) keine Günstigerprüfung mehr durchgeführt. Die Tarife der Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI basieren auf dem Grund-, Steuerklasse III auf dem Splittingtarif der Einkommensteuer. Vor der Besteuerung werden bei den Steuerklassen jedoch vorher einige Pausch- und Freibeträge vom Bruttolohn abgezogen. Der Tarif der Steuerklassen V/VI (V wie VI, abzügliche Arbeitnehmerpauschale+Sonderausgaben-Pauschbetrag) ist vorgesehen, um einen zusätzlichen Verdienst besser der Steuerprogression anzupassen.
Wegen des Kindergeldes wird die Kinderzahl nur noch steuermindernd bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer berücksichtigt.
Ein Altersentlastungsbetrag (§ 24a) wird bei über 64jährigen zu einem bestimmten Prozentsatz und Höchstbetrag (2010: 32 %, 1.520 €) gewährt. Von Bezügen und Vorteilen aus früheren Dienstleistungen (Versorgungsbezüge, § 19 EStG) wird ebenso bis zu einem Höchstbetrag nur ein Teil besteuert (2010: 32%, 2.400 €)
Vorsorgepauschale 2010: Die Jahrespauschale bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus | - 12% (max. 1.900 €) aber mind. gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von 7,6% + PV% des Arbeitslohns und
- 20% des (bei Versorgungsbezügen fiktiven) Renteversicherungsbeitrages
- Günstigerprüfung (Vergleich mit Vorsorgepauschale von 2004) wird nur noch im Wege der Veranlagung berücksichtigt.
|
schliessen |
|
Hinweis zur Sozialversicherung | schliessen |
Sozalversicherung Die Versicherungspflicht der nichtselbständig Beschäftigten ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Die gesetzliche Krankenversicherung im § 5 SGB V , die Pflegeversicherung im § 1 SBG XI, die Rentenversicherung im § 1 SGB VI und die Arbeitslosenversicherung in den §§ 24 f. SGB III . Der prozentuale Anteil und die Bemessungsgrenzen (zwischen Ost- und Westdeutschland verschieden) der Sozialabgaben werden fast jährlich neu festgelegt. Zu den Sozialabgaben gehören Abgaben zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Bis auf die Krankenversicherung werden die Versicherungen je Hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Prozentsätze der Sozialversicherung und die Bemessungsgrenzen
Prozentsätze | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | Rentenversicherung | 19.5 % | 19.9% | Arbeitslosenversicherung | 6.5 % | 4.2% | 3.3% | 2.8% | Pflegeversicherung | 1.7 % | 1.7 % / 1.95% | 1.95% |
Pflegeversicherungsanteil ab 2005 für Kinderlose ab 23 Jahren: 1,1% | Bemessungsgrenzen | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | Rentenversicherung | (W) 62.400 EUR (O) 52.800 EUR | (W) 63.000 EUR (O) 52.800 EUR | (W) 63.000 EUR (O) 54.600 EUR | (W) 63.600 EUR (O) 54.000 EUR | (W) 64.800 EUR (O) 54.600 EUR | (W) 66.000 EUR (O) 55.800 EUR | Krankenversicherung | 42.300 EUR | 42.750 EUR | 42.750 EUR | 43.200 EUR | 44.100 EUR | 45.000 EUR |
Berechnung der Sozialversicherungsbeträge: Zur Berechnung wird die Hälfte des jeweiligen Beitragssatzes mit dem Bruttolohn + evtl. Einmalzahlung multipliziert (Beispiel: Rentenversicherungsprozentsatz 19,5%, Brutto: 2000 €, somit 2000 x 9,75% = 195 €. Berücksichtigen muss das Programm aber zusätzlich die jeweiligen Bemessungsgrenzen, die bei der Rentenversicherung 2010 in Westdeutschland 66.000 € im Jahr betrug (entsprechend 66.000/12 = 5.500 €/Monat). Verdient man mehr als die Bemessungsgrenzen, werden nur diese zur Berechnung herangezogen, bei der Rentenversicherung (West) z.B. also 5.500 x 9,95% = 547,25/Monat. Da das Programm auch die vor dem aktuellen Monat erhaltenen Einmalzahlungen berücksichtigen muss, ermittelt das Programm deshalb zum einen den für den Jahreslohn "verbrauchten" Anteil und subtrahiert diesen von der jeweiligen Bemessungsgrenze. Diese Differenz ist dann Bezugsgrösse für die Einmalzahlungen. Ist die Summe des Jahresbruttolohns + schon verrechnete Einmalzahlungen höher als die Bemessungsgrenze, wird die aktuelle Einmalzahlung nicht mehr zur Berechnung herangezogen. Andererseits wird sie voll berücksichtigt, wenn die ermittelte Differenz grösser ist und keine früheren Einmalzahlungen zu berücksichtigen sind, bzw. nicht voll, wenn dies nicht der Fall ist.
Weiterbeschäftigung ab 65: Dabei werden werden 2 Fälle unterschieden:
1. die Beschäftigung wird weiter ausgeübt und keine Regelaltersrente
bezogen:
Die Sozialversicherungspflicht besteht weiterhin in allen Zweigen (KV/PV,
RV und AV), das Lebensalter ist nicht relevant.
2. die Beschäftigung wird weiter ausgeübt und eine Regelaltersrente
parallel bezogen:
Gem. § 5 Abs. 4 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Bezieher einer
Vollrente wegen Alters ab der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungsfrei. Dem Beschäftigten werden keine
Beiträge mehr einbehalten, hingegen muss der Arbeitgeber weiterhin seinen
Beitragsanteil abführen, jedoch ohne Auswirkungen auf die
Rentenansprüche des Rentners.
schliessen |
|
Gesetzliche Krankenversicherung | schliessen |
Krankenversicherung ab 2009
Ab 2009 gibt es einen Krankenkassen-Einheitstarif, der von der Bundesregierung für 2009 auf 14,6% (durch Konjunkturpaket II ab Juli 2009 auf 14,0% erniedrigt) festgelegt wurde (Ermäßigter Satz: 14,0%, ab Juli: 13,4%). Für 2010 sind keine Änderungen der Sätze vorgesehen. Den Krankenkassenbeitrag ohne den AN-Zusatzbeitrag von 0,9% einstellen (also 14,0% bzw. 13,4% in 2010). Wenn Kassen einen höheren Finanzbedarf haben, können Sie vom Arbeitnehmer einen weiteren (neben dem schon seit 2005 bestehenden von 0,9%) Zusatzbeitrag von bis zu 1 % des sozialversicherungspflichtigen Entgeltes verlangen (bzw. bis 8 € unabhängig davon). Dies hat sich zumindest 2009 keine Kasse gewagt aus Angst vor Mitgliederabwanderung. Zudem ist anscheinend vorgesehen, dass das Mitglied selbst für die Zahlung an die Kasse verantwortlich ist. Auf Grund der unterschiedlichen Beitragssätze pro Halbjahr rechnet das Programm 2009 auf Jahresbasis mit dem Mittelwert 14,3% (wenn Normalsatz 14,6% eingestellt ist) und mit 13,7% bei anderer Einstellung (ermäßigter Satz). schliessen |
|
Regelung Gleitzone | schliessen |
Regelung für MiniJobs/Niedriglohnbeschäftigung:
Bis 400 € bleibt Arbeitslohn steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale von 25% (ab 1. Juli 2006: 30%). Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 € liegen, wird zwischen 400,01 und 800 € eine "Gleitzone" eingeführt. Um die Abgaben dafür zu ermitteln, müssen zunächst die beitragspflichtigen Einnahmen mit folgender Formel ermittelt werden: F x 400 + (2-F) x (AE-400) (F = Faktor / AE = Arbeitsentgelt) (siehe § 163 Abs. 10 SGB VI). Bei einem Faktor von 0,7472 in 2009 läßt sich dieser dann herausrechnen und die Formel vereinfachen zu: beitragspflichtige Einnahmen = 1,2528 * AE - 202,24. Multipliziert mit dem halben Prozentsatz der jeweiligen Sozialversicherung und dann gerundet verdoppelt ergibt sich der zu zahlende Gesamtbetrag. Davon wird der Arbeitgeberanteil (berechnet von der Hälfte des Gesamtlohns) abgezogen. Die Differenz der beiden Beträge ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil. (Siehe auch unter Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone). Berechnung des Faktor F (für Gleitzonenbereich) für 2009. Zur Ermittlung des Faktors F wird ab 2009 (in Abänderung der bisherigen Rechtslage) der Krankenkasseneinheitssatz von 15,5% herangezogen. Der Zusatzbeitrag des AN zur Pflegeversicherung wird bei der Ermittlung des Faktor 'F' nicht berücksichtigt. Im Jahr 2009 errechnet sich der Faktor F daher wie folgt: Beitragssatz zur Krankenversicherung | 15,5 v.H. | Beitragssatz zur Rentenversicherung: | 19,9 v.H. | Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung | 2,8 v.H. | Beitragssatz zur Pflegeversicherung | 1,95 v.H. | Summe | 40,15 v.H | Faktor daher: 30 v.H. : 40,15 v.H. = 0,7472
Im Jahr 2010 errechnet sich der Faktor F entsprechend: Beitragssatz zur Krankenversicherung | 14,9 v.H. | Beitragssatz zur Rentenversicherung: | 19,9 v.H. | Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung | 2,8 v.H. | Beitragssatz zur Pflegeversicherung | 1,95 v.H. | Summe | 39,55 v.H | Faktor daher: 30 v.H. : 39,55 v.H. = 0,7585 |
Bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei denen das regelmäßige Arbeitsentgelt
innerhalb der Gleitzone liegt, jedoch in einzelnen Monaten das Arbeitsentgelt
die Grenzen der Gleitzone unterschreitet, gilt: Wird ein Arbeitsentgelt von unter 400,01 EUR erzielt, wird ein fiktives Arbeitsentgelt nach folgender Formel ermittelt:
beitragspflichtige Einnahme = tatsächliches Arbeitsentgelt x 0,7585 (2010)
Quelle: BKK Landesverband
Ost
Bei gleichzeitig 2 oder mehr Arbeitsverhältnissen mit Bezügen von jeweils 401 - 800 € muß das eine Arbeitsverhältnis mit der ersten Lohnsteuerkarte und jedes weitere mit Lohnsteuerkarte VI versteuert werden. Da die Summe der Bezüge in jedem Fall dann über 800 € liegen, gelten die für den Arbeitnehmer (vergünstigten) Sozialversicherungsbeiträge nicht. Das Kästchen MiniJob darf dann nicht aktiviert werden. Bei 2 Arbeitsverhältnissen mit Löhnen von insgesamt unter 800 €, d.h. von 2 unter 400 € bzw. einem von unter 400 und einem weiteren zwischen 400-800 €, vertritt Denzler die Meinung, dass zur Berechnung der (vergünstigten) Sozialversicherung beide Löhne addiert werden müssen. Da es sich bei einer der Beschäftigungen immer um einen Minijob handeln muss (sonst liegt der Gesamtbezug in jedem Fall über 800 €), ist es sicher aber günstiger das unter 400 € Arbeitsverhältnis als MiniJob anzumelden (Arbeitgeber allein zahlt 25% / ab 1.7.06: 30%) und das 2. Beschäftigungsverhälnis (auch wenn es unter 400 € liegt) mit der ersten Lohnsteuerkarte anzumelden, was dann auch keine Steuerbelastung ergibt und zusätzlich die vergünstigten Sozialbeiträge beim Arbeitnehmer (bei Bezügen über 400 €) bzw. in der Summe weniger trotz voller Sozialversicherung für den 2. Bezug unter 400 € . Auch ist eine Kommunikation zwischen den Arbeitgebern nicht notwendig. Viele Informationen zum Minijob-Arbeitsverhältnis findet man z.B. unter minijob_400euro.php und minijobs.html. Weitere Informationen zur Gleitzonenregelung unter Gleitzone
schliessen |
|
Hinweis zum Sonstigen Bezug | schliessen |
Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, insbesondere: - dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
- einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
- Gratifikationen,
- Jubiläumszuwendungen,
- Urlaubsgeld,
- Erfindervergütung,
- Weihnachtszuwendungen,
- Nachzahlungen und Vorauszahlungen
Zur Berechnung der Steuer siehe § 39b EStG, Abs. 3. Sonstige Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 werden vom Programm nicht direkt berücksichtigt, lassen sich aber über die Berechnung der Jahreslohnsteuer ermitteln. Wichtig: Das Programm geht von 12 gleichen Monatslöhnen aus, um die zusätzliche Abgabenbelastung der Einmalzahlung zu errechnen. Sind mehrere Einmalzahlungen zu berücksichtigen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) muß die Summe der vor dem aktuellen Monat erhaltenen Einmalbezüge des laufenden Jahres auch (im vorgesehene Feld) angegeben werden. |
Bei den Sozialversicherungsabgaben werden die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung i.d.R. in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (Märzklausel), wenn die Einmalzahlung vom 1.1.-31.3. eines Jahres gezahlt wird und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (= Jahresbemessungsgrenzen x Auszahlungsmonat/12) übersteigt. Dieses Programm berücksichtigt die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nicht, d.h. geht vereinfachend davon aus, dass die (letzte) Einmalzahlung im Dezember erfolgt.
schliessen |
|
Hinweise zur Kirchensteuer | schliessen |
Kirchensteuer
Bundesland | Mindeststeuer | Hebesatz | Pauschsatz |
---|
Baden-Würtenberg | 3,60 EUR | 8 % | 7 % | Bayern | | 8 % | 7 % | Berlin | | 9 % | 5 % | Brandenburg | | 9 % | 5 % | Bremen | | 8 % | 7 % | Hamburg | 3,60 EUR | 9 % | 4,5 % | Hessen | 1,80 EUR | 9 % | 7 % | Mecklenburg-Vorpommern | 3,60 EUR | 9 % | 5 % | Niedersachsen | 3,60 EUR | 9 % | 6 % | Nordrhein-Westfalen | | 9 % | 7 % | Rheinland-Pfalz | | 9 % | 7 % | Saarland | | 9 % | 7 % | Sachsen | 3,60 EUR | 9 % | 5 % | Sachsen-Anhalt | 3,60 EUR | 9 % | 5 % | Schleswig-Holstein | 3,60 EUR | 9 % | 7 % | Thüringen | 3,60 EUR | 9 % | 5 % |
In einigen Bundesländern gibt es bei der Kirchensteuer eine sogenannte Mindeststeuer. Dieser Betrag wird immer erhoben, wenn zwar Lohnsteuer, aber auf Grund von Kinderfreibeträgen kein Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig wird. Die angegebenen Beträge sind Jahresbeträge. Die Pauschsätze gelten für die Pauschalierung durch den Arbeitgeber.
schliessen |
|
Versorgungsbezüge | schliessen |
Hinweis zu den Versorgungsbezügen: Eingabehinweise: Bruttolohn für den gewählten Lohnzahlungszeitraum (Monat oder Jahr) inclusiv des entsprechenden Anteils der Versorgungsbezüge für den gleichen Zeitraum eingeben. Wichtig: Im Feld "im aktuellen Bruttolohn enthaltenen monatlichen Versorgungsbezüge" immer den monatlichen Bezug eingeben - auch bei Jahresbezug! Werden statt 12 Monaten nur in weniger Monaten Versorgungsbezüge erhalten, ist es nur beim Lohnzahlungszeitraum 'Jahr' erforderlich, das Optionsfeld Bezugsmonate entsprechend einzustellen (berücksichtbarer Versorgungsfreihöchstbetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag erniedrigen sich dadurch anteilig). In Folgejahren das Erstbezugsjahr einstellen (bei Erstbezug vor 2005 gilt 2005 als Erstbezugsjahr ("vor 2006") und den monatlichen Versorgungsbezug aus Erstbezugsjahr (sowie gegebenfalls Sonderzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch im Erstbezugsjahr bestand (z.B. Weihnachtsgeld) eingeben. Diese Beträge bleiben in den Folgejahren Bemessungsgrundlage für Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Wenn in den Sonstigen Bezügen (keine Bezüge für mehrere Jahre) ein Sterbegeld bzw. Kapitalauszahlung enthalten ist, das/die im Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen steht, im entsprechenden Feld angeben. Bei Sterbegeld-/Kapitalauszahlungen werden auch bei weniger als 12 Monaten Laufzeit im aktuellen Jahr immer der volle Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrages berücksichtigt. Bis 2004 waren 40% der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 3072 € steuerfrei. Im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 9. Juli 2004 wurde §19 EStG dahingehen geändert, daß zum einen dieser Prozentsatz und der Höchstbetrag (ab 2005) im Laufe der Jahre bis 2040 auf 0 zurückgehen. Zum anderen wurde ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu eingeführt (2005: 900 €), der zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei bleibt. Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Versorgungsfreibetrages (2005: 40% vom Versorgungsbezug, höchstens 3000 €) sind das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat des Erstbezugsjahres (bzw. wenn vor 2005) des Jahres 2005. Ab 2005 ist also unanbhängig, ob nur in einem Teil oder das ganze Jahr Versorgungsbezüge erhalten wurden, das Zwölffache des Versorgungsbezuges, der im ersten vollen Monat gezahlt wird, die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrages. Der berücksichtigbare Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist von der Anzahl der Monate abhängig, in denen Versorgung bezogen wird. Werden Versorgungsbezüge nicht im ganzen Jahr erhalten, erniedrigen sich Höchstbetrag und Zuschlag auf 1/12 des Höchstbetrags/Zuschlags x Monate (gilt nicht für Sterbegeld-/Kapitalauszahlungen). Wichtig: Der im ersten Jahr des Versorgungsbezugs gewährte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gilt für für die ganze Laufzeit der Bezüge. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Durch das AltEinkG wurde auch noch im § 9a EStG ein zusätzlicher Werbekosten-Pauschbetrag von 102 € eingeführt (StKl 1-5), der bei Versorgungsbezügen ab 2005 gewährt wird. Werden nur Versorgungsbezüge versteuert, werden nur diese 102 € berücksichtigt (Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € entfällt dann). Für den Versorgungsfreibetrag gilt (nach §19 EStG) (Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) und § 9a EStG (Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen), daß er höchstens bis zur Höhe der Versorgungsbezüge abgezogen werden darf. Ab 2008 entfällt in Steuerklasse VI der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Krankenkassenbeitragspflich: Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten), sind seit 2004 voll Kranken- und Pflegeversicherungspflichtig. Für die Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen gilt jedoch ein unterer Grenzwert: Krankenversicherungsbeiträge sind nur zu entrichten, wenn die Bezüge z.B. im Jahr 2010 monatlich 127,75 € übersteigen (1/20 der Bezugsgröße = 2.555/Monat in 2010). Das Programm berücksichtigt dies.
Sozialversicherung: Renten- und Arbeitslosenversicherungsfrei unterliegen die Versorgungsbezüge der vollen Kranken- und Pflegeversicherung, die vom Versorgungsempfänger alleine zu tragen sind. Auch Kapitalauszahlungen gehören dazu. Sterbegeld dagegen nicht (entsprechend anklicken). Entsprechend wird bei Versorgungsbezügen bei der Vorsorgepauschale kein Rentenversicherungsbeitrag berücksichtigt!
schliessen |
|
Hinweis zum Progressionsvorbehalt | schliessen |
Liegen steuerfreie Einkünften mit Progressionsvorbehalt neben steuerpflichtigem Lohn vor (z.B. mehrere Monate gearbeitet, dann Bezug von Elterngeld (67% letzten Nettolohns, max. 1.800 €) wegen vorübergehende Berufsaufgabe oder Wechsel in Teilzeit (max. 30 Stunden) mit Elterngeld (67% vom früheren Lohn, abz. Teilzeitlohn), wird zur Brechnung der Steuer in diesem Fall nach Abzug der Pauschalen zunächst von der Summe beider Einkünfte die Einkommensteuer ermittelt und daraus dann der Steuersatz (Steuer/Summe der Einkünfte). Dieser (besondere) Steuersatz wird dann auf den steuerpflichtigen Lohn allein angewandt. Beispiel nach Abzug aller Pauschalen (Arbeitnehmer-, Vorsorgepauschale usw.) | der Einkommensteuer unterliegende Lohn | 24.000 | € | Einkommen mit Progressionsvorbehalt | 6.000 | € | Summe | 30.000 | € | Einkommensteuer (2007, Grundtarif) | 5.807 | € | deshalb Steuersatz (5.807/30.000) = | 19,3567 | % | deshalb Steuer 24.000 x 19,3567 % = | 4.645 | € |
Werden die in § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Lohn- oder Einkommensersatzleistungen zurückgezahlt, sind sie von den im selben Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen, unabhängig davon, ob die zurückgezahlten Beträge im Kalenderjahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben. Ergibt sich durch die Absetzung ein negativer Betrag, weil die Rückzahlungen höher sind als die im selben Kalenderjahr empfangenen Beträge oder weil den zurückgezahlten keine empfangenen Beträge gegenüberstehen, ist auch der negative Betrag bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen (negativer Progressionsvorbehalt).Beispiel der Einkommensteuer unterliegende Lohn | 24.000 | € | Rückz. von Einkommen mit Progressionsvorbehalt | - 6.000 | € | Differenz | 18.000 | € | Einkommensteuer davon (2007, Grundtarif) | 2.313 | € | dehalb Steuersatz (2.313/18.000) = | 12,85 | % | deshalb Steuer 24.000 x 12,85 % = | 3.084 | € | Bei negativem Progressionsvorbehalt Betrag mit minus (-) eingeben! |
Für 2010: Bei Angabe von (steuerfreien) Einkommensersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt läßt sich das Ehegatten-Faktorverfahren nicht anwenden.
Fenster schliessen
|
|
Regelungen, die erst ab 1. Juli gelten | schliessen |
Eine Entlastung (wie 2009: Senkung des Krankenkassenbeitrags von 14,6% auf 14,0%) im Juli ist selten, denn normalerweise legt die Regierung gerne zusätzliche Belastungen auf diesen Termin. So wurde zum 1.7.2005 der Zusatzbeitrag zu Krankenkasse von 0,9% eingeführt und zum 1.7.2006 die MiniJob-Pauschale von 25% auf 30% erhöht. Zum 1.7.2008 stieg der Pflegeversicherungssatz von 1,7% auf 1,95%. In diesen Fällen muss bei Bezügen nach dem 1.Juli die Checkbox aktiviert werden! Hinweis: Fuf Jahresbasis rechnet das Programm bei Änderungen, die erst ab Juli in Kraft treten, auf Grundlage gleicher Bezüge in beiden Jahreshälften. In abweichenden Fällen muß gesondert gerechnet werden.
schliessen |
|
Regelungen beim Altersfreibetrag | schliessen |
Wer vor Beginn eines Jahres 64 ist, hat ab diesem Jahr Anspruch auf den Altersentlastungsfreibetrag. Dieser betrug 2005 40% des Lohns aber max. 1900 €. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom Juli 2004 wurde dieser Freibetrag ab 2005 jedes Jahr (siehe § 24 a EStG) kontinuierlich gekürzt (2006: 38,4% und max. 1824 €) bis 2040 dieser Freibetrag ganz entfällt. Da Bestandsschutz besteht, ist zukünftig für die Höhe des Freibetrages das Erstberechtigungsjahr maßgebend. Deshalb muß im Optionsfeld angegeben werden, wann man geboren wurde. Wenn das Geburtsjahr vor 1941 liegt, gilt der Freibetrag von 2005.
Wenn man 65 Jahre ist und die Regelaltersrente beantragt, ist man bei einer Weiterbeschäftigung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin die anteilige Rentenversicherung zu zahlen. Dieser
Anteil fließt lediglich der Versichertengemeinschaft zu Gute und wirkt sich auf Ansprüche des Beschäftigten nicht mehr aus. Man hat aber die Möglichkeit, keinen Altersrentenantrag zu stellen, dann verbleibt es bei der bisherigen Beitragserhebung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und es steigert sich - wie bisher - der Anspruch auf die Regelaltersrente.
schliessen |
|
Hinweis Pflegeversicherung/neuen Bundesländer | schliessen |
Kinderlose, die über 23 Jahre sind, zahlen 0,25% mehr in die Pflegeversicherung.
Lohnempfänger in Ostdeutschland haben eine niedrigere Bemessungsgrenze bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung, zahlen dafür also einen geringeren Höchstsatz (2010: 55.800 € * 0.0995 = 5.552,10 € Rentenversicherung jährlich, bzw. 462,68 € monatlich)
Die hellen Sachsen wollten den Buß- und Bettag als Feiertag behalten und zahlen 2010 dafür 0,475 % mehr in die Pflegeversicherung ein (der Anteil des Arbeitgebers erniedrigt sich um den gleichen Betrag).
schliessen |
|
Hinweis für privat Krankenversicherte | schliessen |
Da ab 2010 der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für die Grundversorgung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann, berücksicht das Programm bei privat Kranken- und Pflegeversicherten (z.B. Beamte) deren Beiträge, wenn sie folgendermaßen (entsprechend als Monats- bzw. Jahresbeitrag) eingegeben werden: mit Arbeitgeberzuschuss: dazu Checkbox "mit Arbeitgeberzuschuss" aktivieren und in den beiden vorgesehenen Feldern zum einen die Gesamtsumme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung angeben (zur Berechnung des -wirklichen- Arbeitgeberzuschusses) und zum anderen im zweiten Feld die Summe der darin enthaltenen Beiträge, die eine Basisversorgung sichern (wird zur Berechnung der Vorsorgepauschale benötigt, dort wird ein reduzierter Arbeitgeberzuschuss abgezogen). Im Unterschied zum PAP wird auch geprüft, ob "typisierter" Arbeitgeberzuschuss maximal der halben Prämie des Basistarifs entspricht, was z.B. bei einem Monatslohn von 4.000 €, StKl 1, Basisprämie 450 € einen ungerechtfertigten Abzug von über 700 € ergibt. Das BMF teilt zu dieser Ungereimtheit (widerspricht dem §257 SGB V) mit, diese "Vereinfachung" (möglicher Arbeitgeberzuschuss höher als halbe Prämie) sei gewollt und dass Arbeitnehmer, die auf diese Art eine zu hohe Gegenrechnung des Arbeitgeberzuschusses erfahren, dies im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung korrigieren lassen können.
ohne Arbeitgeberzuschuss: Beträge in Felder eintragen aber Checkbox "mit Arbeitgebrzuschuss" deaktivierenPrivatversicherung ohne Nachweis: Krankenversicherungsbeitragssatz auf Null stellen. Es werden nur 12% des Bruttolohns bzw. max. 1.900/3.000 € für den Krankenkassenbeitrag ber der Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Freiwillig Versicherte: Bei (gesetzlichem) Arbeitgeberzuschuss Einstellung wie bei gesetzlich Krankenversicherten, ohne Arbeitgeberzuschuss Einstellung wie bei privat Krankenversicherten.
schliessen |
|
Hinweis für weiterarbeitende Rentenbezieher | schliessen |
Da man mit 65 Jahren die Regelaltersgrenze erreicht hat und nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist, ist im Regelfall dann Tabelle B (für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer) zu wählen, wenn man neben dem Bezug der Regelaltersrente eine Beschäftigung ausgübt. Dem Beschäftigten werden in diesem Fall zwar keine Beiträge mehr einbehalten, hingegen muss der Arbeitgeber weiterhin den Beitragsanteil abführen, der zu zahlen wäre, wenn der beschäftigte Vollrentenbezieher versicherungspflichtig wäre. Das Programm weist diesen Arbeitgeberanteil aus. Er hat aber keine Auswirkungen mehr auf die Rentenansprüche des Rentners. Dem Arbeitgeber soll dadurch der Anreiz genommen werden, versicherungsfreie Personen zu beschäftigen.
schliessen |
|
|
|