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Erhöhter Arbeitnehmerpauschbetrag 2011 | schliessen |
Der Bundesrat hat am 23.9.2011 dem Steuervereinfachungsgesetzt zugestimmt. Es sieht u. a. eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (Werbungskostenpauschale) von 920 auf 1000 € rückwirkend für das Jahr 2011 vor. Da der gesamte erhöhte Pauschbetrag erst bei der Gehaltsauszahlung Dezember berücksichtigt werden soll, hat das BMF am 23.9.2011 einen Programmablaufplan für den Lohnabzug im Dezember veröffentlicht. Um den gesamten zusätzlichen Pauschbetrag von 80 € in einem Monat zu berücksichtigen, wird danach zum bisherigen Pauschbetrag von 920 € noch 80 x 12 = 960 € dazu addiert und das ganze als steuerlicher Ausgleichsbetrag tituliert. Dadurch ergibt sich (auf Grund des progressiven Tarifverlaufs) aber nur eine angenäherte Berücksichtigung. Eine Tabelle, die aufzeigt, welche Abweichungen sich so zwischen Berücksichtigung beim Jahreslohn zu dem beim Monatslohn ergeben (abhängig von Steuerklasse und Lohn), läßt sich als EXCEL-Tabelle aufrufen.
Bei aktivierter Checkbox wird auf Jahresbasis der erhöhte Arbeitneh-merpauschbetrag von 1.000 € berücksichtigt, auf Monatsbasis (für die Dezemberabrechnung) der steuerliche Ausgleichsbetrag von 1.880 €.
Bei Tages- bzw. Wochenlohn wird bei der Berechnung nach PAP der erhöhte Pauschbetrag entsprechend nur mit ca. 1/30 (Tages-) bzw. ca. 1/4 (Wochenlohn) berücksichtigt.
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Gesetzliche Grundlagen der Lohnbesteuerung | schliessen |
Gesetzliche Grundlagen der Lohnbesteuerung ist §39b EStG. Berücksichtigt werden die neue Steuertarife. (Berechnung der Vorsorgepauschale): volle Anrechnung des Pflege- und Krankenversicherungsbeitrags (mit 7,9% auch für 2014 (0,3% für Krankengeldtageversicherung gehören nicht zum Basistarif) auch bei Steuerklasse V und VI (bei VI nur bei Krankenversicherungspflichtigen) - ebenso auch mit Berücksichtigung des Rentenbeitrags (Bemessungsgrenzen Ost/West berücksichtigt). Bei Versorgungsbezügen wird der volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt. Dagegen wird (geänderter §39b EStG) keine Günstigerprüfung mehr durchgeführt. Die Tarife der Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI basieren auf dem Grund-, Steuerklasse III auf dem Splittingtarif der Einkommensteuer. Vor der Besteuerung werden bei den Steuerklassen jedoch vorher einige Pausch- und Freibeträge vom Bruttolohn abgezogen. Der Tarif der Steuerklassen V/VI (V wie VI, abzügliche Arbeitnehmerpauschale (ab 2011 erhöht) + Sonderausgaben-Pauschbetrag) ist vorgesehen, um einen zusätzlichen Verdienst besser der Steuerprogression anzupassen.
Wegen des Kindergeldes wird die Kinderzahl nur steuermindernd bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer berücksichtigt.
Ein Altersentlastungsbetrag (§ 24a) wird bei über 64jährigen zu einem bestimmten Prozentsatz und Höchstbetrag (2014 in Rente: 25,6 %, 1.216 €) gewährt. Von Bezügen und Vorteilen aus früheren Dienstleistungen (Versorgungsbezüge, § 19 EStG) wird ebenso bis zu einem Höchstbetrag nur ein Teil besteuert (2014: 25,6 %, 1.920 €)
Vorsorgepauschale 2014: Die Jahrespauschale bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus | - 12% (max. 1.900 €) aber mind. gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von 7,9% (0,3% für Krankentagegeldversicherung gehören nicht zum Basistarif) + PV% des Arbeitslohns und
- 28% des (bei Versorgungsbezügen fiktiven) Rentenversicherungsbeitrages
- Günstigerprüfung (Vergleich mit Vorsorgepauschale von 2004) wird nur noch im Wege der Veranlagung berücksichtigt.
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Hinweis zur Sozialversicherung | schliessen |
Sozalversicherung Die Versicherungspflicht der nichtselbständig Beschäftigten ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Die gesetzliche Krankenversicherung im § 5 SGB V , die Pflegeversicherung im § 1 SBG XI, die Rentenversicherung im § 1 SGB VI und die Arbeitslosenversicherung in den §§ 24 f. SGB III . Der prozentuale Anteil und die Bemessungsgrenzen (zwischen Ost- und Westdeutschland verschieden) der Sozialabgaben werden fast jährlich neu festgelegt. Zu den Sozialabgaben gehören Abgaben zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Bis auf die Krankenversicherung werden die Versicherungen je Hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Prozentsätze der Sozialversicherung und die Bemessungsgrenzen
Prozentsätze | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Rentenversicherung | 19.9% | 19,6% | 18,9% | Arbeitslosenversicherung | 2,8% | 3,0% | Pflegeversicherung | 1.95% | 2,05% |
Pflegeversicherungsanteil für Kinderlose ab 23 Jahren: 1,1% | Bemessungsgrenzen | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | Rentenversicherung | (W) 66.000 EUR (O) 55.800 EUR | (W) 66.000 EUR (O) 57.600 EUR | (W) 67.200 EUR (O) 57.600 EUR | (W) 69.600 EUR (O) 58.800 EUR | (W) 71.400 EUR (O) 60.000 EUR | (W) 72.600 EUR (O) 62.400 EUR | (W) 74.400 EUR (O) 64.800 EUR | Krankenversicherung | 45.000 EUR | 44.550 EUR | 45.900 EUR | 48.600 EUR | 49.500 EUR | 50.850 EUR |
Berechnung der Sozialversicherungsbeträge: Zur Berechnung wird die Hälfte des jeweiligen Beitragssatzes mit dem Bruttolohn + evtl. Einmalzahlung multipliziert (Beispiel: Rentenversicherungsprozentsatz 18,9%, Brutto: 2000 €, somit 2000 x 9,35% = 187 €. Berücksichtigen muss das Programm aber zusätzlich die jeweiligen Bemessungsgrenzen, die bei der Rentenversicherung 2016 in Westdeutschland 74.400 € im Jahr beträgt (entsprechend 74.400/12 = 6.200 €/Monat). Verdient man mehr als die Bemessungsgrenzen, werden nur diese zur Berechnung herangezogen, bei der Rentenversicherung (West) z.B. also 6.200 x 9,35% = 579,70 €/Monat. Da das Programm auch die vor dem aktuellen Monat erhaltenen Einmalzahlungen berücksichtigen muss, ermittelt das Programm deshalb zum einen den für den Jahreslohn "verbrauchten" Anteil und subtrahiert diesen von der jeweiligen Bemessungsgrenze. Diese Differenz ist dann Bezugsgrösse für die Einmalzahlungen. Ist die Summe des Jahresbruttolohns + schon verrechnete Einmalzahlungen höher als die Bemessungsgrenze, wird die aktuelle Einmalzahlung nicht mehr zur Berechnung herangezogen. Andererseits wird sie voll berücksichtigt, wenn die ermittelte Differenz grösser ist und keine früheren Einmalzahlungen zu berücksichtigen sind, bzw. nicht voll, wenn dies nicht der Fall ist. Dazu wird aus Vereinfachungsgründen bei Einmalzahlungen von einer Dezemberzahlung ausgegangen (volle Bemessungsgrundlage).
Weiterbeschäftigung ab 65: Dabei werden werden 2 Fälle unterschieden:
1. die Beschäftigung wird weiter ausgeübt und keine Regelaltersrente
bezogen:
Die Sozialversicherungspflicht besteht weiterhin in allen Zweigen (KV/PV,
RV und AV), das Lebensalter ist nicht relevant.
2. die Beschäftigung wird weiter ausgeübt und eine Regelaltersrente
parallel bezogen:
Gem. § 5 Abs. 4 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Bezieher einer
Vollrente wegen Alters ab der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungsfrei. Dem Beschäftigten werden keine
Beiträge mehr einbehalten, hingegen muss der Arbeitgeber weiterhin seinen
Beitragsanteil abführen, jedoch ohne Auswirkungen auf die
Rentenansprüche des Rentners.
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Gesetzliche Krankenversicherung | schliessen |
Krankenversicherung
Ab 2010 gibt es einen Krankenkassen-Einheitstarif, der 2014 auf 14,6% festgelegt wurde (ermäßigter Satz: 14,0%). Darin ist der Zusatzbeitrag nicht enthalten. Seit 2014 legen die Krankenkassen den Zusatzbeitrag selbst fest. schliessen |
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Regelung Gleitzone schliessen |
Regelung für MiniJobs/Niedriglohnbeschäftigung:
Bis 400 € (ab 2013 bis 450 €) bleibt Arbeitslohn steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale von 30%). Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400/450 € liegen, gibt es zwischen 400,01 (ab 2013: 450,01) und 800 € (ab 2013: 850 €) eine "Gleitzone". Um die Abgaben dafür zu ermitteln, müssen zunächst die beitragspflichtigen Einnahmen mit folgender Formel (Drucksache 17/10773), Seite 5. Punkt 14., gültig ab 2013) ermittelt werden: F x 450 + (2.125 - 1.125*F) x (AE-450) (F = Faktor / AE = Arbeitsentgelt) (siehe § 163 Abs. 10 SGB VI). Bei Bei einem Faktor von 0,7547 im 20164 läßt sich dieser dann herausrechnen und die Formel vereinfachen . Multipliziert mit dem halben Prozentsatz der jeweiligen Sozialversicherung und dann gerundet verdoppelt ergibt sich der zu zahlende Gesamtbetrag. Davon wird der Arbeitgeberanteil (berechnet von der Hälfte des Gesamtlohns) abgezogen. Die Differenz der beiden Beträge ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil. (Siehe auch unter Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone).
Ab 2013 zahlt der geringfügig Beschäftigte 3.9% seines Lohn um einen Rentenanspruch zu bekommen. Dies war bis 2013 freiwillig. Jetzt ist es Pflicht. Man kann sich auf Antrag aber davon begfreien lassen.
Im Jahr 2016 berechnet sich der Faktor F wie folgt: Beitragssatz zur Krankenversicherung | 15,7 v.H. | Beitragssatz zur Rentenversicherung: | 18,7 v.H. | Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung | 3,0 v.H. | Beitragssatz zur Pflegeversicherung | 2,35 v.H. | Summe | 39,75 v.H | Faktor daher: 30 v.H. : 39,75 v.H. = 0,7547 |
Bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei denen das regelmäßige Arbeitsentgelt
innerhalb der Gleitzone liegt, jedoch in einzelnen Monaten das Arbeitsentgelt
die Grenzen der Gleitzone unterschreitet, gilt: Wird ein Arbeitsentgelt von unter 400,01/450,01 EUR erzielt, wird ein fiktives Arbeitsentgelt nach folgender Formel ermittelt:
beitragspflichtige Einnahme = tatsächliches Arbeitsentgelt x 0,7547 (2016)
Quelle: BKK Landesverband
Ost
Bei gleichzeitig 2 oder mehr Arbeitsverhältnissen mit Bezügen von jeweils 401 - 800 € (450 -850 €) muß das eine Arbeitsverhältnis mit der ersten Lohnsteuerkarte und jedes weitere mit Lohnsteuerkarte VI versteuert werden. Da die Summe der Bezüge in jedem Fall dann über 800/850 € liegen, gelten die für den Arbeitnehmer (vergünstigten) Sozialversicherungsbeiträge nicht. Das Kästchen MiniJob darf dann nicht aktiviert werden. Bei 2 Arbeitsverhältnissen mit Löhnen von insgesamt unter 800/850 €, d.h. von 2 unter 425 € bzw. einem von unter 400/450 und einem weiteren zwischen 400-800/450-850 €, vertritt Denzler die Meinung, dass zur Berechnung der (vergünstigten) Sozialversicherung beide Löhne addiert werden müssen. Da es sich bei einer der Beschäftigungen immer um einen Minijob handeln muss (sonst liegt der Gesamtbezug in jedem Fall über 800 €), ist es sicher aber günstiger das unter 400 € Arbeitsverhältnis als MiniJob anzumelden (Arbeitgeber allein zahlt 30%) und das 2. Beschäftigungsverhälnis (auch wenn es unter 400/450 € liegt) mit der ersten Lohnsteuerkarte anzumelden, was dann auch keine Steuerbelastung ergibt und zusätzlich die vergünstigten Sozialbeiträge beim Arbeitnehmer (bei Bezügen über 400/450 €) bzw. in der Summe weniger trotz voller Sozialversicherung für den 2. Bezug unter 400/450 €. Auch ist eine Kommunikation zwischen den Arbeitgebern nicht notwendig. Viele Informationen zum Minijob-Arbeitsverhältnis findet man z.B. unter minijob_400euro.php und minijobs.html. Weitere Informationen zur Gleitzonenregelung unter Gleitzone
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Hinweis zum Sonstigen Bezug | schliessen |
Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, insbesondere: - dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
- einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
- Gratifikationen,
- Jubiläumszuwendungen,
- Urlaubsgeld,
- Erfindervergütung,
- Weihnachtszuwendungen,
- Nachzahlungen und Vorauszahlungen
Zur Berechnung der Steuer siehe § 39b EStG, Abs. 3. Sonstige Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 werden vom Programm nicht direkt berücksichtigt, lassen sich aber über die Berechnung der Jahreslohnsteuer ermitteln. Wichtig: Das Programm geht von 12 gleichen Monatslöhnen aus, um die zusätzliche Abgabenbelastung der Einmalzahlung zu errechnen. Sind mehrere Einmalzahlungen zu berücksichtigen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) muß die Summe der vor dem aktuellen Monat erhaltenen Einmalbezüge des laufenden Jahres auch (im vorgesehene Feld) angegeben werden. |
Bei den Sozialversicherungsabgaben werden die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung i.d.R. in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (Märzklausel), wenn die Einmalzahlung vom 1.1.-31.3. eines Jahres gezahlt wird und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt.
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Hinweise zur Kirchensteuer | schliessen |
Kirchensteuer
Bundesland | Mindeststeuer | Hebesatz | Pauschsatz |
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Baden-Würtenberg | 3,60 EUR | 8 % | 7 % | Bayern | | 8 % | 7 % | Berlin | | 9 % | 5 % | Brandenburg | | 9 % | 5 % | Bremen | | 8 % | 7 % | Hamburg | 3,60 EUR | 9 % | 4,5 % | Hessen | 1,80 EUR | 9 % | 7 % | Mecklenburg-Vorpommern | 3,60 EUR | 9 % | 5 % | Niedersachsen | 3,60 EUR | 9 % | 6 % | Nordrhein-Westfalen | | 9 % | 7 % | Rheinland-Pfalz | | 9 % | 7 % | Saarland | | 9 % | 7 % | Sachsen | 3,60 EUR | 9 % | 5 % | Sachsen-Anhalt | 3,60 EUR | 9 % | 5 % | Schleswig-Holstein | 3,60 EUR | 9 % | 7 % | Thüringen | 3,60 EUR | 9 % | 5 % |
In einigen Bundesländern gibt es bei der Kirchensteuer eine sogenannte Mindeststeuer. Dieser Betrag wird immer erhoben, wenn zwar Lohnsteuer, aber auf Grund von Kinderfreibeträgen kein Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig wird. Die angegebenen Beträge sind Jahresbeträge. Die Pauschsätze gelten für die Pauschalierung durch den Arbeitgeber.
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Versorgungsbezüge | schliessen |
Hinweis zu den Versorgungsbezügen: Eingabehinweise: Bruttolohn für den gewählten Lohnzahlungszeitraum (Monat oder Jahr) inclusiv des entsprechenden Anteils der Versorgungsbezüge für den gleichen Zeitraum eingeben. Wichtig: Im Feld "im aktuellen Bruttolohn enthaltenen monatlichen Versorgungsbezüge" immer den monatlichen Bezug eingeben - auch bei Jahresbezug! Werden statt 12 Monaten nur in weniger Monaten Versorgungsbezüge erhalten, ist es nur beim Lohnzahlungszeitraum 'Jahr' erforderlich, das Optionsfeld Bezugsmonate entsprechend einzustellen (berücksichtbarer Versorgungsfreihöchstbetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag erniedrigen sich dadurch anteilig). In Folgejahren das Erstbezugsjahr einstellen (bei Erstbezug vor 2005 gilt 2005 als Erstbezugsjahr ("bis 2005") und den monatlichen Versorgungsbezug aus Erstbezugsjahr (sowie gegebenfalls Sonderzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch im Erstbezugsjahr bestand (z.B. Weihnachtsgeld) eingeben. Diese Beträge bleiben in den Folgejahren Bemessungsgrundlage für Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Bis 2004 waren 40% der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 3072 € steuerfrei. Im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 9. Juli 2004 wurde §19 EStG dahingehen geändert, daß zum einen dieser Prozentsatz und der Höchstbetrag (ab 2005) im Laufe der Jahre bis 2040 auf 0 zurückgehen. Zum anderen wurde ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu eingeführt (2005: 900 €), der zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei bleibt. Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Versorgungsfreibetrages (2005: 40% vom Versorgungsbezug, höchstens 3000 €) sind das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat des Erstbezugsjahres (bzw. wenn vor 2005) des Jahres 2005. Ab 2005 ist also unanbhängig, ob nur in einem Teil oder das ganze Jahr Versorgungsbezüge erhalten wurden, das Zwölffache des Versorgungsbezuges, der im ersten vollen Monat gezahlt wird, die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrages. Der berücksichtigbare Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist von der Anzahl der Monate abhängig, in denen Versorgung bezogen wird. Werden Versorgungsbezüge nicht im ganzen Jahr erhalten, erniedrigen sich Höchstbetrag und Zuschlag auf 1/12 des Höchstbetrags/Zuschlags x Monate (gilt nicht für Sterbegeld-/Kapitalauszahlungen). Wichtig: Der im ersten Jahr des Versorgungsbezugs gewährte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gilt für für die ganze Laufzeit der Bezüge. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Durch das AltEinkG wurde auch noch im § 9a EStG ein zusätzlicher Werbekosten-Pauschbetrag von 102 € eingeführt (StKl 1-5), der bei Versorgungsbezügen ab 2005 gewährt wird. Werden nur Versorgungsbezüge versteuert, werden nur diese 102 € berücksichtigt (Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 (ab 2011: 1.000) € entfällt dann). Für den Versorgungsfreibetrag gilt (nach §19 EStG) (Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) und § 9a EStG (Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen), daß er höchstens bis zur Höhe der Versorgungsbezüge abgezogen werden darf. Ab 2008 entfällt in Steuerklasse VI der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Krankenkassenbeitragspflich: Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten), sind seit 2004 voll Kranken- und Pflegeversicherungspflichtig. Für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in Form von Kapitalauszahlungen gilt jedoch ein unterer Grenzwert: Krankenversicherungsbeiträge sind nur zu entrichten, wenn diese Auszahlung z.B. im Jahr 2012 monatlich 131,25 € übersteigen (1/20 der Bezugsgröße (W) = 2.625/Monat in 2012). Das Programm berücksichtigt dies.
Sozialversicherung: Renten- und arbeitslosenversicherungsfrei unterliegen die Versorgungsbezüge der vollen Kranken- und Pflegeversicherung, die vom Versorgungsempfänger allein zu tragen sind. Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale wird jedoch nach PAP nur der allgemeine Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt (wie bei Arbeitnehmern). Sterbegeld/Kapitalauszahlungen werden vom Programm bei der Berechnung der Sozialversicherung nicht berücksichtigt! Wenn die Gesamtbezüge über der KV-Bemessungsgrenze liegen, errechnet das Programm den Kranken- und Pflegeversicherungsanteil der Versorgungsbezüge aus der Differenz des KV/PV-Beitrags für die anderen Bezüge und der Bemessungsgrenze.
Hinweis: Der Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums berücksichtigt (anders als dieses Programm) keine rentenversicherungspflichtigen Einnahmen neben den Versorgungsbezügen. Beim Bezug von Versorgungsbezügen können deshalb nur andere rentenversicherungsfreie Bezüge berücksichtigt werden. Auch muß 'rentenversicherungsfrei' beim BMF-Rechner aktiviert werden, sonst werden fälschlicher Weise entsprechende Rentenversicherungsbeiträge in der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt.
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Hinweis zum Progressionsvorbehalt | schliessen |
Liegen steuerfreie Einkünften mit Progressionsvorbehalt neben steuerpflichtigem Lohn vor (z.B. mehrere Monate gearbeitet, dann Bezug von Elterngeld (67% letzten Nettolohns, max. 1.800 €) wegen vorübergehende Berufsaufgabe oder Wechsel in Teilzeit (max. 30 Stunden) mit Elterngeld (67% vom früheren Lohn, abz. Teilzeitlohn), wird zur Brechnung der Steuer in diesem Fall nach Abzug der Pauschalen zunächst von der Summe beider Einkünfte die Einkommensteuer ermittelt und daraus dann der Steuersatz (Steuer/Summe der Einkünfte). Dieser (besondere) Steuersatz wird dann auf den steuerpflichtigen Lohn allein angewandt. Beispiel nach Abzug aller Pauschalen (Arbeitnehmer-, Vorsorgepauschale usw.) | der Einkommensteuer unterliegende Lohn | 24.000 | € | Einkommen mit Progressionsvorbehalt | 6.000 | € | Summe | 30.000 | € | Einkommensteuer (2007, Grundtarif) | 5.807 | € | deshalb Steuersatz (5.807/30.000) = | 19,3567 | % | deshalb Steuer 24.000 x 19,3567 % = | 4.645 | € |
Werden die in § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Lohn- oder Einkommensersatzleistungen zurückgezahlt, sind sie von den im selben Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen, unabhängig davon, ob die zurückgezahlten Beträge im Kalenderjahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben. Ergibt sich durch die Absetzung ein negativer Betrag, weil die Rückzahlungen höher sind als die im selben Kalenderjahr empfangenen Beträge oder weil den zurückgezahlten keine empfangenen Beträge gegenüberstehen, ist auch der negative Betrag bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen (negativer Progressionsvorbehalt).Beispiel der Einkommensteuer unterliegende Lohn | 24.000 | € | Rückz. von Einkommen mit Progressionsvorbehalt | - 6.000 | € | Differenz | 18.000 | € | Einkommensteuer davon (2007, Grundtarif) | 2.313 | € | dehalb Steuersatz (2.313/18.000) = | 12,85 | % | deshalb Steuer 24.000 x 12,85 % = | 3.084 | € | Bei negativem Progressionsvorbehalt Betrag mit minus (-) eingeben! |
Ab 2010: Bei Angabe von (steuerfreien) Einkommensersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt läßt sich das Ehegatten-Faktorverfahren nicht anwenden.
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Regelungen beim Altersfreibetrag | schliessen |
Wer vor Beginn eines Jahres 64 ist, hat ab diesem Jahr Anspruch auf den Altersentlastungsfreibetrag. Dieser betrug 2005 40% des Lohns aber max. 1900 €. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom Juli 2004 wurde dieser Freibetrag ab 2005 jedes Jahr (siehe § 24 a EStG) kontinuierlich gekürzt (2012: 28,8 % und max. 1.368 €) bis 2040 dieser Freibetrag ganz entfällt. Da Bestandsschutz besteht, ist zukünftig für die Höhe des Freibetrages das Erstberechtigungsjahr maßgebend. Deshalb muß im Optionsfeld angegeben werden, wann man geboren wurde. Wenn das Geburtsjahr vor 1941 liegt, gilt der Freibetrag von 2005.
Gem. § 5 Abs. 4 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Bezieher einer
Vollrente wegen Alters ab der Regelaltersgrenze von 65 Jahren in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungsfrei. Dem Beschäftigten werden keine
Beiträge mehr einbehalten, hingegen muss der Arbeitgeber weiterhin seinen
Beitragsanteil abführen, jedoch ohne Auswirkungen auf die Rentenansprüche des Rentners.
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Hinweis Pflegeversicherung/neuen Bundesländer | schliessen |
Kinderlose, die über 23 Jahre sind, zahlen 0,25% mehr in die Pflegeversicherung.
Lohnempfänger in Ostdeutschland haben eine niedrigere Bemessungsgrenze bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung, zahlen dafür also einen geringeren Höchstsatz (2013: 58.800 € * 0.0945 = 5.556,60 € Rentenversicherung jährlich, bzw. 463,05 € monatlich)
Die hellen Sachsen wollten den Buß- und Bettag als Feiertag behalten und zahlen auch 2013 dafür 1,525 % mehr in die Pflegeversicherung ein (der Anteil des Arbeitgebers erniedrigt sich um den gleichen Betrag).
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Hinweis für privat Krankenversicherte | schliessen |
Da ab 2010 der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für die Grundversorgung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann, berücksicht das Programm bei privat Kranken- und Pflegeversicherten (z.B. Beamte) deren Beiträge, wenn sie folgendermaßen (entsprechend als Monats- bzw. Jahresbeitrag) eingegeben werden: mit Arbeitgeberzuschuss: dazu Checkbox "mit Arbeitgeberzuschuss" aktivieren und in den beiden vorgesehenen Feldern zum einen die Gesamtsumme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung angeben (zur Berechnung des -wirklichen- Arbeitgeberzuschusses) und zum anderen im zweiten Feld die Summe der darin enthaltenen Beiträge, die eine Basisversorgung sichern (wird zur Berechnung der Vorsorgepauschale benötigt, dort wird ein reduzierter Arbeitgeberzuschuss abgezogen). Im Unterschied zum PAP wird auch geprüft, ob "typisierter" Arbeitgeberzuschuss maximal der halben Prämie des Basistarifs entspricht, was z.B. bei einem Monatslohn von 4.000 €, StKl 1, Basisprämie 450 € einen ungerechtfertigten Abzug von über 700 € ergibt. Das BMF teilt zu dieser Ungereimtheit (widerspricht dem §257 SGB V) mit, diese "Vereinfachung" (möglicher Arbeitgeberzuschuss höher als halbe Prämie) sei gewollt und dass Arbeitnehmer, die auf diese Art eine zu hohe Gegenrechnung des Arbeitgeberzuschusses erfahren, dies im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung korrigieren lassen können.
ohne Arbeitgeberzuschuss: Beträge in Felder eintragen aber Checkbox "mit Arbeitgeberzuschuss" deaktivierenPrivatversicherung ohne Nachweis: Krankenversicherungsbeitragssatz auf Null stellen. Es werden nur 12% des Bruttolohns bzw. max. 1.900/3.000 € für den Krankenkassenbeitrag ber der Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Freiwillig Versicherte: Bei (gesetzlichem) Arbeitgeberzuschuss Einstellung wie bei gesetzlich Krankenversicherten, ohne Arbeitgeberzuschuss Einstellung wie bei privat Krankenversicherten.
Hinweis: durch die Besonderheit der Berechnungsmethode nach PAP ist es bei einem Privatkrankenkassenbeitrag, der unter dem Höchstsatz gesetzlich Versicherter liegt, für den Fall, dass der Arbeitgeber den Beitrag zur Hälfte erstattet, günstiger, nur den eigenen Beitragsanteil anzugeben (ohne Aktivierung 'mit Arbeitgeberzuschuss'). Nach PAP muß nämlich ein "typisierter" Arbeitgeberzuschuss vom Gesamtbetrag abgezogen werden, der dem des gesetzlich Versicherten bei gleichem Lohn entspricht. Dass der Arbeitgeber max. die Hälfte des privaten Krankenkassenbeitrags erstatten darf, berücksichtigt der PAP nicht!
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Hinweis für weiterarbeitende Rentenbezieher | schliessen |
Da man mit 65 Jahren die Regelaltersgrenze erreicht hat und nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist, ist im Regelfall dann Tabelle B (für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer) zu wählen, wenn man neben dem Bezug der Regelaltersrente eine Beschäftigung ausgübt. Dem Beschäftigten werden in diesem Fall zwar keine Beiträge mehr einbehalten, hingegen muss der Arbeitgeber weiterhin den Beitragsanteil abführen, der zu zahlen wäre, wenn der beschäftigte Vollrentenbezieher versicherungspflichtig wäre (siehe Beschäftigung von Rentnern). Das Programm weist diesen Arbeitgeberanteil aus. Er hat aber keine Auswirkungen mehr auf die Rentenansprüche des Rentners. Dem Arbeitgeber soll dadurch der Anreiz genommen werden, versicherungsfreie Personen zu beschäftigen.
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