Wer vor Beginn eines Jahres 64 ist, hat ab diesem Jahr Anspruch auf den Altersentlastungsfreibetrag.
Dieser betrug 2005 40% des Lohnes aber max. 1900 Euro. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom Juli 2004 wird dieser Freibetrag ab 2005 jedes Jahr (siehe § 24 a EStG) kontinuierlich gekürzt (2006: 38,4% und max. 1864 Euro) bis 2040 dieser Freibetrag ganz entfällt.
Da Bestandsschutz besteht, ist zukünftig für die Höhe des Freibetrages das Erstberechtigungsjahr maßgebend. Deshalb muß im Optionsfeld angegeben werden, ab welchem Jahr man bezugsberechtigt war. Wenn das Erstberechtigungsjahr vor 2005 liegt, gilt der Freibetrag von 2005.
I Zu dieser Steuerklasse gehören Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben sowie Verwitwete, jedoch nur wenn die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht erfüllt sind und ihnen kein Haushaltsfreibetrag zusteht.
II Personen aus Steuerklasse I erhalten die Steuerklasse II, wenn ihnen der Haushaltsfreibetrag zusteht, weil in ihrer Wohnung im Inland mindestens ein Kind gemeldet ist, das einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Ist auch das andere Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so erhält der Arbeitnehmer den Haushaltsfreibetrag nur, wenn das Kind ihm zuzuordnen ist.
III Steuerklasse III erhalten verheiratete Arbeitnehmer, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, oder der Ehegatte in die Steuerklasse V einzureihen ist. Voraussetzung ist weiterhin, daß sie nicht dauernd getrennt leben und im Inland wohnen.
IV Gilt nur für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die Höhe der Lohnsteuer ist identisch mit der Steuerklasse I. Neu ist seit 2010 die Möglichkeit, das Faktorverfahren zu wählen. Das zuständige Finanzamt ermittelt auf Antrag den Faktor, der das Verhältnis der beiden Lohnsteuerbeträge widerspiegelt. Mit diesem Faktor werden die errechneten Lohnsteuern multipliziert. Dadurch wird die stärkere Belastung in StKl V gemildert und Nachzahlungen vermieden.
V Gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
VI Ist auf der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern einzutragen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da diese schon bei der ersten Steuerklasse wirken.
Für Arbeitsentgelte,
die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400/450 € liegen, gibt es zwischen
400,01 (ab 2013: 450,01) und 800 € (ab 2013: 850 €, ab Juli 2019: 1300 €) eine "Gleitzone", bzw. neu "Übergangsbereich".
Um die Abgaben dafür zu ermitteln, müssen zunächst die beitragspflichtigen Einnahmen
mit folgender Formel (Drucksache 17/10773),
Seite 5. Punkt 14., gültig ab 2013) ermittelt werden: F x 450 + (2.125 - 1.125*F) x (AE-450)
(F = Faktor / AE = Arbeitsentgelt) (siehe
Multipliziert mit dem halben Prozentsatz der jeweiligen Sozialversicherung und dann gerundet verdoppelt ergibt sich der zu zahlende Gesamtbetrag. Davon wird der Arbeitgeberanteil (berechnet von der Hälfte des Gesamtlohns) abgezogen. Die Differenz der beiden Beträge ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil. (Siehe auch unter Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone).
Ab 2013 zahlt der geringfügig Beschäftigte 3.9%, bzw. 3.6% in 2021 seines Lohn um einen Rentenanspruch zu bekommen. Dies war bis 2013 freiwillig. Jetzt ist es Pflicht. Man kann sich auf Antrag aber davon begfreien lassen.
Im Übergangsbereich erhält man ab Juli 2019 auch bei verminderten Rentenversicherungsbeiträgen den vollen Rentenanspruch.
Im Jahr 2021 berechnet sich der Faktor F wie folgt:
|
Bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei denen das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, jedoch in einzelnen Monaten das Arbeitsentgelt die Grenzen der Gleitzone unterschreitet, gilt: Wird ein Arbeitsentgelt von unter 400,01/450,01 EUR erzielt, wird ein fiktives Arbeitsentgelt nach folgender Formel ermittelt:
beitragspflichtige Einnahme = tatsächliches Arbeitsentgelt x 0,7509 (2021)
Quelle: BKK Landesverband OstBei gleichzeitig 2 oder mehr Arbeitsverhältnissen mit Bezügen von jeweils 450 - 850/ 1300 € muß das eine Arbeitsverhältnis mit der ersten Lohnsteuerkarte und jedes weitere mit Lohnsteuerkarte VI versteuert werden. Da die Summe der Bezüge in jedem Fall dann über 850/1300 € liegen, gelten die für den Arbeitnehmer (vergünstigten) Sozialversicherungsbeiträge nicht. Das Kästchen MiniJob darf dann nicht aktiviert werden.
Bei 2 Arbeitsverhältnissen mit Löhnen von insgesamt unter 850/1300 €, d.h. von 2 unter 650 € bzw. einem von unter 450 und einem weiteren zwischen 450 - 1300 €, vertritt Denzler die Meinung, dass zur Berechnung der (vergünstigten) Sozialversicherung beide Löhne addiert werden müssen. Da es sich bei einer der Beschäftigungen immer um einen Minijob handeln muss (sonst liegt der Gesamtbezug in jedem Fall über 1300 €), ist es sicher aber günstiger das unter 450 € Arbeitsverhältnis als MiniJob anzumelden (Arbeitgeber allein zahlt 30%) und das 2. Beschäftigungsverhälnis (auch wenn es unter 450 € liegt) mit der ersten Lohnsteuerkarte anzumelden, was dann auch keine Steuerbelastung ergibt und zusätzlich die vergünstigten Sozialbeiträge beim Arbeitnehmer (bei Bezügen über 450 €) bzw. in der Summe weniger trotz voller Sozialversicherung für den 2. Bezug unter 450 €. Auch ist eine Kommunikation zwischen den Arbeitgebern nicht notwendig.
Viele Informationen zum Minijob-Arbeitsverhältnis findet man z.B. unter minijob_400euro.php und minijobs.html.
Weitere Informationen zur Gleitzonenregelung unter Gleitzone
Liegen steuerfreie Einkünften mit Progressionsvorbehalt neben steuerpflichtigem Lohn vor (z.B. mehrere Monate gearbeitet, dann Bezug von Elterngeld (67% letzten Nettolohns, max. 1.800 €) wegen vorübergehende Berufsaufgabe oder Wechsel in Teilzeit (max. 30 Stunden) mit Elterngeld (67% vom früheren Lohn, abz. Teilzeitlohn), wird zur Brechnung der Steuer in diesem Fall nach Abzug der Pauschalen zunächst von der Summe beider Einkünfte die Einkommensteuer ermittelt und daraus dann der Steuersatz (Steuer/Summe der Einkünfte). Dieser (besondere) Steuersatz wird dann auf den steuerpflichtigen Lohn allein angewandt.
Beispiel
nach Abzug aller Pauschalen (Arbeitnehmer-, Vorsorgepauschale usw.) | ||
der Einkommensteuer unterliegende Lohn | 24.000 | € |
Einkommen mit Progressionsvorbehalt | 6.000 | € |
Summe | 30.000 | € |
Einkommensteuer (2007, Grundtarif) | 5.807 | € |
deshalb Steuersatz (5.807/30.000) = | 19,3567 | % |
deshalb Steuer 24.000 x 19,3567 % = | 4.645 | € |
Werden die in § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Lohn- oder Einkommensersatzleistungen zurückgezahlt, sind sie von den im selben Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen, unabhängig davon, ob die zurückgezahlten Beträge im Kalenderjahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben. Ergibt sich durch die Absetzung ein negativer Betrag, weil die Rückzahlungen höher sind als die im selben Kalenderjahr empfangenen Beträge oder weil den zurückgezahlten keine empfangenen Beträge gegenüberstehen, ist auch der negative Betrag bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen (negativer Progressionsvorbehalt).
Beispiel
der Einkommensteuer unterliegende Lohn | 24.000 | € |
Rückz. von Einkommen mit Progressionsvorbehalt | - 6.000 | € |
Differenz | 18.000 | € |
Einkommensteuer davon (2007, Grundtarif) | 2.313 | € |
dehalb Steuersatz (2.313/18.000) = | 12,85 | % |
deshalb Steuer 24.000 x 12,85 % = | 3.084 | € |
Bei negativem Progressionsvorbehalt Betrag mit minus (-) eingeben!
Ab 2010:
Bei Angabe von (steuerfreien) Einkommensersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt läßt sich das
Ehegatten-Faktorverfahren nicht anwenden.
Durch die Berücksichtigung von Einnahmen aus mehrjähriger Tätigkeit bzw. einer Abfindung ist jetzt auch die Lohnsteuer für diesen Fall berechenbar.
Liegen keine (steuerfreien) Einnahmen mit Progressionsvorbehalt (z.B. Kurzarbeitergeld) vor, wird die Steuer für die Abfindung so ermittelt:
Beim Solidaritätszuschlag berücksichtigt der PAP bei einer Abfindung keinen Kinderfreibetrag. Nur die Einkommensteuer für den Lohn erniedrigt sich deshalb in diesen Fällen entsprechend. Wenn keine Einkommensteuer für den um die Pauschalen und Kinderfreibeträge erniedrigten Lohn mehr anfällt, ändert sich der Solidaritätszuschlag nicht mehr.
Für den Fall, dass es nach einer Kurzarbeitsphase (d.h. Bezug von Lohn sowie Kurzarbeitergeld als Einnahmen mit Progressionsvorbehalt) zu einer Entlassung kommt mit (hoffentlich) einer Abfindung, ist die Berechnung etwas schwieriger (und im Programmablaufplan zur Ermittlung der Lohnsteuer des BMF nicht enthalten). Analog zu den Vorgaben des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2008 des BMF zur Berechnung der Einkommensteuer für eine Abfindung bei gleichzeitigem Vorliegen von (steuerfreien) Einnahmen mit Progressionsvorbehalt berechnet das Programm die Lohnsteuer für diesen Fall in folgenden Schritten:
Neu ab 2010:
Die Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit wird bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nur insoweit berücksichtigt,
soweit es sich dabei nicht um Entschädigungszahlungen handelt(was meist der Fall ist). Deshalb muss diese zusätzlich angegeben werden.
Die Kinderfreibeträge (auf der Lohnsteuerkarte vermerkt), werden nur bei Lohnsteuerklasse I bis IV berücksichtigt und wegen des Kindergeldes auch nur beim Solidaritätszuschlages (und der Kirchensteuer). Dazu werden die Kinderfreibeträge vom Lohn abgezogen und von der errechneten Steuer erst der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer) ermittelt. Bei sonstigen Bezügen und Bezügen aus mehrjähriger Tätigkeit erlaubt die Berechnungsvorschrift (Programmablaufplan) des BMF keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen.
Da ab 2010 der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für die Grundversorgung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann, berücksicht das Programm bei privat Kranken- und Pflegeversicherten (z.B. Beamte) deren Beiträge, wenn sie folgendermaßen eingegeben werden:
mit Arbeitgeberzuschuss:
dazu Checkbox "mit Arbeitgeberzuschuss" aktivieren und in den beiden vorgesehenen Feldern zum einen die Gesamtsumme der Beiträge zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung angeben (zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses) und zum anderen im zweiten Feld die Summe der (von der privaten Krankenversicherung mitgeteilten)
Beiträge, die eine Basisversorgung sichern (wird zur Berechnung der Vorsorgepauschale benötigt).
ohne Arbeitgeberzuschuss:
Beträge in Felder eintragen aber Checkbox "mit Arbeitgebrzuschuss" deaktivieren
Privatversicherung ohne Nachweis:
Entsprechende Checkbox aktivieren. Es werden nur 12% des Bruttolohns bzw. max. 1.900/3.000 € für den Krankenkassenbeitrag bei der Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Bei privat Krankenversicherten wird auch bei StKl VI nur dieser Mindestvorsorgebetrag berücksichtigt.
Gezahlte Prämie entsprechend als Monats bzw. Jahresbeitrag eingeben. Als Basistarif aber immer den monatlichen Betrag.
Bitte wählen Sie hier aus, in welchem Bundesland Ihre Arbeitsstelle liegt. Danach richtet sich die Beitrags-bemessungsgrenze der Renten-(und Arbeitslosen-)versicherung. Die westdeutschen Länder haben eine höhere Bemessungsgrenze. In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer müssen zudem 2.025% der Pflegeversicherung tragen, statt nur 1.525% in den übrigen Ländern. Der Arbeitgeber zahlt in Sachsen nur 1,025% der Pflegeversicherung. Dafür haben die Sachsen einen arbeitsfreien Tag mehr (Buß- und Bettag)
Bundesland | Mindestst. | Hebes. | Pauschs. |
---|---|---|---|
Baden-Würtenberg | 3,60 EUR | 8 % | 7 % |
Bayern | 8 % | 7 % | |
Berlin | 9 % | 5 % | |
Brandenburg | 9 % | 5 % | |
Bremen | 9 % | 7 % | |
Hamburg | 3,60 EUR | 9 % | 4,5 % |
Hessen | 1,80 EUR | 9 % | 7 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 3,60 EUR | 9 % | 5 % |
Niedersachsen | 3,60 EUR | 9 % | 6 % |
Nordrhein-Westfalen | 9 % | 7 % | |
Rheinland-Pfalz | 9 % | 7 % | |
Saarland | 9 % | 7 % | |
Sachsen | 3,60 EUR | 9 % | 5 % |
Sachsen-Anhalt | 3,60 EUR | 9 % | 5 % |
Schleswig-Holstein | 3,60 EUR | 9 % | 7 % |
Thüringen | 3,60 EUR | 9 % | 5 % |
In einigen Bundesländern gibt es bei der Kirchensteuer eine sogenannte Mindeststeuer. Dieser Betrag wird immer erhoben, wenn zwar Lohnsteuer, aber auf Grund von Kinderfreibeträgen kein Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig wird. Die angegebenen Beträge sind Jahresbeträge. Die Pauschsätze gelten für die Pauschalierung durch den Arbeitgeber.
Löhne von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden nach der Allgemeinen Tabelle versteuert. Personen, die keiner Renteversicherungspflicht unterliegen, wie z.B. Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer, werden nach der Besondere Tabelle besteuert, die eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Löhne von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden nach der Allgemeinen Tabelle versteuert. Personen, die keiner Renteversicherungspflicht unterliegen, wie z.B. Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer, werden nach der Besondere Tabelle besteuert, die eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Arbeitnehmer, die keine Elternteile und älter als 23 Jahre sind, müssen eine zusätzlichen Beitrag von 0,25% zur Pflegeversicherung leisten (1.775% statt 1,525%). Bei Angabe von Kinderfreibeträgen berücksichtigt dies das Programm von selbst. Bei älteren Kindern muss diese Rubrik verneint werden.
Seit 2011 war der Krankenkassen-Einheitstarif von der Bundesregierung auf 15,5% festgelegt (Ermäßigt: 14,9%). Der vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Zuschlag von 0,9% war in diesen Prozentsätzen enthalten. Seit 2014 legen die Kassen den Zusatzbeitrag selbst fest. Seit 2019 wird dieser je hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt.
Bei privat Krankenversicherten zum einen die Monats- bzw. Jahresprämie für die Kranken- und Pflegeversicherung eingeben und zum anderen den von der Privatkasse mitgeteilten Basistarif. Diese Angaben werden zur Berechnung des Nettolohns (Gesamtbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss) und der Vorsorgepauschale (Basistarif abzüglich (einem erniedrigten) Arbeitgeberzuschuss) benötigt. Wenn die privaten Krankenversicherungsbeiträge nicht nachgewiesen werden können, Krankenkassenbeitrag auf 0 stellen. Programm berücksichtigt dann 12% des Bruttolohns aber max. 1.900/3.000 € bei der Vorsorgepauschale.
PKVP (in Statuszeile) = bei der Vorsorgepauschale berücksichtigter KV-Beitrag (wenn höher als 12% des Bruttolohns).
Eingabehinweise: Bruttolohn für den gewählten Lohnzahlungszeitraum (Monat oder Jahr) inclusiv des entsprechenden Anteils der Versorgungsbezüge für den gleichen Zeitraum eingeben. Wichtig: Im Feld "im aktuellen Bruttolohn enthaltenen monatlichen Versorgungsbezüge" immer den monatlichen Bezug eingeben - auch bei Jahresbezug! Werden statt 12 Monaten nur in weniger Monaten Versorgungsbezüge erhalten, ist es nur beim Lohnzahlungszeitraum 'Jahr' erforderlich, das Optionsfeld Bezugsmonate entsprechend einzustellen (berücksichtbarer Versorgungsfreihöchstbetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag erniedrigen sich dadurch anteilig). In Folgejahren das Erstbezugsjahr einstellen (bei Erstbezug vor 2005 gilt 2005 als Erstbezugsjahr ("bis 2005") und den monatlichen Versorgungsbezug aus Erstbezugsjahr (sowie gegebenfalls Sonderzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch im Erstbezugsjahr bestand (z.B. Weihnachtsgeld) eingeben. Diese Beträge bleiben in den Folgejahren Bemessungsgrundlage für Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Bis 2004 waren 40% der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 3072 € steuerfrei. Im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 9. Juli 2004 wurde §19 EStG dahingehen geändert, daß zum einen dieser Prozentsatz und der Höchstbetrag (ab 2005) im Laufe der Jahre bis 2040 auf 0 zurückgehen. Zum anderen wurde ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu eingeführt (2005: 900 €), der zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei bleibt. Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Versorgungsfreibetrages (2005: 40% vom Versorgungsbezug, höchstens 3000 €) sind das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat des Erstbezugsjahres (bzw. wenn vor 2005) des Jahres 2005. Ab 2005 ist also unanbhängig, ob nur in einem Teil oder das ganze Jahr Versorgungsbezüge erhalten wurden, das Zwölffache des Versorgungsbezuges, der im ersten vollen Monat gezahlt wird, die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrages. Der berücksichtigbare Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist von der Anzahl der Monate abhängig, in denen Versorgung bezogen wird. Werden Versorgungsbezüge nicht im ganzen Jahr erhalten, erniedrigen sich Höchstbetrag und Zuschlag auf 1/12 des Höchstbetrags/Zuschlags x Monate (gilt nicht für Sterbegeld-/Kapitalauszahlungen).
Wichtig: Der im ersten Jahr des Versorgungsbezugs gewährte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gilt für für die ganze Laufzeit der Bezüge. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.
Durch das AltEinkG wurde auch noch im § 9a EStG ein zusätzlicher Werbekosten-Pauschbetrag von 102 € eingeführt (StKl 1-5), der bei Versorgungsbezügen ab 2005 gewährt wird. Werden nur Versorgungsbezüge versteuert, werden nur diese 102 € berücksichtigt (Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 (ab 2011: 1.000) € entfällt dann).
Für den Versorgungsfreibetrag gilt (nach §19 EStG ) (Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) und § 9a EStG (Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen), daß er höchstens bis zur Höhe der Versorgungsbezüge abgezogen werden darf. Ab 2008 entfällt in Steuerklasse VI der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Krankenkassenbeitragspflich: Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten), sind seit 2004 voll Kranken- und Pflegeversicherungspflichtig. Für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in Form von Kapitalauszahlungen gilt jedoch ein unterer Grenzwert: Krankenversicherungsbeiträge sind nur zu entrichten, wenn diese Auszahlung z.B. im Jahr 2021 monatlich 164,50 € übersteigen (1/20 der Bezugsgröße (W) = 3.290/Monat in 2021). Das Programm berücksichtigt dies.
Sozialversicherung: Renten- und arbeitslosenversicherungsfrei unterliegen die Versorgungsbezüge der vollen Kranken- und Pflegeversicherung, die vom Versorgungsempfänger allein zu tragen sind. Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale wird jedoch nach PAP nur der allgemeine Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt (wie bei Arbeitnehmern). Sterbegeld/Kapitalauszahlungen werden vom Programm bei der Berechnung der Sozialversicherung nicht berücksichtigt! Wenn die Gesamtbezüge über der KV-Bemessungsgrenze liegen, errechnet das Programm den Kranken- und Pflegeversicherungsanteil der Versorgungsbezüge aus der Differenz des KV/PV-Beitrags für die anderen Bezüge und der Bemessungsgrenze.
Hinweis: Der Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums berücksichtigt (anders als dieses Programm) keine rentenversicherungspflichtigen Einnahmen neben den Versorgungsbezügen. Beim Bezug von Versorgungsbezügen können deshalb nur andere rentenversicherungsfreie Bezüge berücksichtigt werden. Auch muß 'rentenversicherungsfrei' beim BMF-Rechner aktiviert werden, sonst werden fälschlicher Weise entsprechende Rentenversicherungsbeiträge in der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, insbesondere:
Zur Berechnung der Steuer siehe §39b EStG , Abs. 3. Sonstige Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 werden vom Programm nicht direkt berücksichtigt, lassen sich aber über die Berechnung der Jahreslohnsteuer ermitteln.
Wichtig: Das Programm geht von 12 gleichen Monats-löhnen aus, um die zusätzliche Abgabenbelastung der Einmalzahlung zu errechnen. Sind mehrere Einmalzah-lungen zu berücksichtigen (Urlaubs- und Weihnachts-geld) muß die Summe der vor dem aktuellen Monat erhaltenen Einmalbezüge des laufenden Jahres auch (im vorgesehene Feld) angegeben werden.
Da Entschädigungszahlungen nicht bei der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden, ist im PAP dies jetzt auch bei Einmalzahlungen berücksichtigt (bisher nur bei Bezügen aus mehrjähriger Tätigkeit). Dieses Programm sieht aber keine Eingabefelder dafür vor.
Bei den Sozialversicherungsabgaben werden die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung i.d.R. in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (Märzklausel), wenn die Einmalzahlung vom 1.1.-31.3. eines Jahres gezahlt wird und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Bei Abfindungen/Vergütung für mehrjährige Tätigkeit wird nur von einem fünftel dieser Einnahme die Steuer berechnet und der sich dadurch ergebende Steuerbetrag dann mit 5 multipliziert. Dies ist besonders günstig in der unteren Progressionszone, wenn also keine oder nur geringe laufende Einnahmen vorliegen.
Ab 2010 werden auf Grund der änderung des § 39b EStG Entschädigungszahlungen nach § 24 EStG Nr.1 nicht mehr bei der Berechnung der Vorsorgepauschale mit berücksichtigt.
Entnehmen Sie ggf. den Jahresfreibetrag Ihrer Lohnsteuerkarte.
Entnehmen Sie ggf. den Hinzurechnungsbetrag Ihrer ersten Lohnsteuerkarte (nur wenn mehrere Arbeitsverhältnisse / Lohnsteuerkarten bestehen / vorliegen).
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