Betriebliche Direktversicherung gemäß Nr 63 EStG: Seit dem 1.1. 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Mit einer Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung) können rentenversicherungspflichtige Angestellte 2022 bis zu 4% der Rentenbemessungsrenze (84.600 €), d.h. 3.384 € (284 €/Monat) steuer- und sozialversicherungsfrei in ihre Altersvorsorge anlegen. Weitere 4% (also insgesamt 6.768 € pro Jahr oder 564 € pro Monat) sind zwar nicht sozialversicherungs-, aber steuerfrei. Auf den steuerfreien Höchstbetrag sind Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b a. F. (Altzusagen vor 2005) pauschal besteuert werden. Um zu berechnen, welche Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge sich ergeben, wenn der Beitrag zur baV als Einmalbetrag in einem Monat erfolgen soll, muss man auf Jahresbasis den voraussichtlichen Jahreslohn (mit allen Sonder-/Einmalzahlungen) eingeben sowie den baV-Jahresbeitrag. Von den vom Programm errechneten Steuerbeträge notiert man die Differenzen. Diese Differenzwerte zieht man dann von den Werten ab, die das Programm für einen normalen Monatslohn (+ Einmalzahlung in diesem Monat) errechnet (ohne einen baV-Beitrag), um die für diesen Monat noch abzuführenden (verminderten) Steuerbelastungen zu erhalten. Zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge gibt man den um den baV-Jahresbeitrag reduzierten Monatsbruttolohn ein. Die sich ergebenden Sozialversicherungsbeiträge sind die in diesem Monat abzuführenden. Diese Berechnung ist nur möglich, wenn der Monatslohn höher ist als der baV-Jahresbeitrag und zudem die Steuerersparnis durch den baV-Beitrag höchstens genauso hoch ist, wie die normale monatliche Lohnsteuer. Letzteres ergibt sich bei max. möglichen baV-Beitrag (s.o.) meist nur, wenn auch ein Einmalbetrag in diesem Monat zu berücksichtigen ist. Hinweis: Der Betrag der Entgeltumwandlung muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße West der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Im Jahre 2022 also 20.57 Euro. |