Im Juli 2007 hatte der Bundesrat das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedet. Hinsichtlich der Gewerbesteuer mit folgenden Eckpunkten: Die Gewerbesteuer ist ab 2008 keine Betriebsausgabe mehr (neuer Abs. 5b in § 4 EStG). Im Gegenzug sinkt die Gewerbesteuermesszahl von 5 auf 3,5 % und die Staffelung bei Personengesellschaften/Einzelunternehmern entfällt (Änderung des § 11 Abs. 2 GewStG). Der Anrechnungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld von Mitunternehmern an einer Personengesellschaft oder von Einzelunternehmern steigt vom 1,8- auf das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (Änderung § 35 Abs. 1 EStG). Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist aber auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Im neu eingeführten § 34a EStG wird zudem jetzt auch bei Personengesellschaften für nicht entnommener (thesaurierter) Gewinne ein verminderter Steuersatz von 28,25% gewährt. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro für Personengesellschaften bleibt unverändert.
Mehrere Änderungen (und Wegfall) gibt es beim § 8 GewStG (Hinzurechnungen). So werden ab 2008 sämtliche Schuldzinsen (nach Abzug eines Freibetrages von 100.000 Euro) zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. In § 9 (Kürzungen) ist (in Nr.1 Satz 1) der Grundbesitz durch den Zusatz "der nicht von Grundsteuer befreit ist" eingeschränkter definiert und Nr. 4 weggefallen.
Ab 2008 errechnet sich die Gewerbesteuer für Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen dann wie folgt (ohne Berücksichtigung der Freibeträge):
Gewerbeertrag
+ Hinzurechnungen (einschl. Zinsen)
- Kürzungen
= maßgebender Gewerbeertrag (auf volle 100 Euro abgerundet)
x 3.5%
= Gewerbesteuermessbetrag
x Hebesatz
= Gewerbesteuer
Änderung ab 2010 (durch das Gesetz zur Wachstumsbeschleunigung), Bundestag Drucksache 17/15 Artikel 3, durch den Bundesrat verabschiedet am 4.12.2009: Zu Nummer 1 (§ 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG) Mit der Änderung wird der Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter von bisher 65 Prozent auf 50 Prozent herabgesetzt.
Die bei Personengesellschaften ab 2008 auch mögliche Thesaurierung der Gewinne (zur Kapitalbildung) mit einem verminderten Steuersatz von 28,25% + Soli ist nur dann erwägenswert, wenn der Gewinn lange nicht entnommen werden soll. Bei Entnahme werden ja zusätzlich 25% Kapitalertragssteuer + Soli + ggflls. Kirchensteuer fällig, was z.B. im Falle des Splittingtarifs und einem Gewinn von ca. 100.000 Euro zu einem über 20% höheren Gesamtsteuersatz führen kann als die Direktentnahme und ggfalls Wiedereinlage (siehe Berechnung).
Berechnung Kapitalgesellschaft
Berechnung Personengesellschaft
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