1. | Ein Viertel der Summe aus
a) | Entgelten für Schulden. Als Entgelt gilt auch der Aufwand aus
gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im
Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der
Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Soweit
Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem
schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem
Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie
ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragschlusses der
Veräußerung zu Grunde gelegt haben, und dem vereinbarten
Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt; |
b) | Renten und dauernden Lasten. Pensionszahlungen auf Grund einer
unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten
nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1; |
c) | Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters; |
d) | einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich
Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen; |
e) | dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten)
für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und |
f) | einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete
Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und
Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich zum
Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen), |
soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt; |
2. | (weggefallen) |
3. | (weggefallen) |
4. | die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten
Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt
worden sind; |
5. | die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden)
und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen
an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr.
2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und
erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.2Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr.
41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen; |
6. | (weggefallen) |
7. | (weggefallen) |
8. | die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Gewerbebetriebs anzusehen sind; |
9. | die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes; |
10. | Gewinnminderungen, die
a) | durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer
Körperschaft oder |
b) | durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder
bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der
Körperschaft |
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die
sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der
Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche
Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist; |
11. | (weggefallen) |
12. | ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder
nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend
anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit
sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt
werden. |
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