Bis 450 Euro bleibt Arbeitslohn steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale von 30%. Informationen über die Vor-/und Nachteile bei einem MiniJob den Rentenbetrag auf die volle Höhe (statt 15% dann 18,6%) aufzustocken finden sich bei http://www.minijob-zentrale.de
Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 Euro liegen, wird zwischen 450.01 € und 1300 € ein "Übergangsbereich" eingeführt. Bis Ende Juni 2019 war die Grenze bei 850 € und man hat von "Gleitzone" gesprochen.
Um die Abgaben dafür zu ermitteln, müssen zunächst die beitragspflichtigen Einnahmen ab 2013 mit folgender Formel ermittelt werden: F x 450 + (2.125 - 1.125 * F) x (AE-450)
(F = Faktor / AE = Arbeitsentgelt).
Ab Juli 2019 wird die Gleitzone bis zu einem Entgelt von 1300 angewandt und die beitragspflichtigen Einnahmen werden dann wie folgt errechnet: F * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * F) * (AE - 450) (F = Faktor / AE = Arbeitsentgelt).
Bei einem Faktor von 0,7509 in 2022 läßt sich dieser dann herausrechnen und die Formel vereinfachen zu:
beitragspflichtige Einnahmen = 1,13876 * AE - 171,43941.
Multipliziert mit dem halben Prozentsatz der jeweiligen Sozialversicherung und dann gerundet verdoppelt ergibt sich der zu zahlende Gesamtbetrag. Davon wird der Arbeitgeberanteil (berechnet von der Hälfte des Gesamtlohns) abgezogen. Die Differenz der beiden Beträge ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil.
Berechnung des Faktor F (für Gleitzonenbereich) für 2022.
Im Jahr 2022 errechnet sich der Faktor F wie folgt:
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Bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei denen das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, jedoch in einzelnen Monaten das Arbeitsentgelt die Grenzen der Gleitzone unterschreitet, gilt: Wird ein Arbeitsentgelt von unter 450,01 EUR erzielt, wird ein fiktives Arbeitsentgelt nach folgender Formel ermittelt:
beitragspflichtige Einnahme = tatsächliches Arbeitsentgelt x 0,7509
Anders sieht das die VDKA. Bei ihrem EXCEL-Gleitzonenrechner 2009 (nicht mehr verfügbar) wurde das für einen Teil des Monats bezogene AE auf einen Monat hochgerechnet. Von diesem "fiktiven" Monatslohn werden dann die beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt und die Sozialversicherungsbeiträge davon, die dann auf den Teilmonat zurückgerechnet werden (z.B. halber Monat 390 €, das sind 780 € fiktives Entgelt. Die Hälfte der davon errechneten Sozialversicherungsbeiträge sind zu zahlen).
Ob diese Berechnungsmethode eine gesetzliche Basis hat, war bis jetzt nicht in Erfahrung zu bringen. Zumindest wird diese Berechnung auch von der AOK genannt für die Fälle, in denen nur in einem Teil eines Monats gearbeitet wird, weil eine neue Stelle erst im Verlauf eines Monats angetreten bzw. eine bestehende früher als zum Ende eines Monats beendet wird. Die von der BKK angewandte Berechnung für vorübergehende Entgelte unter 450 € mit Gleitzonenberechnung wird für den Fall genannt, dass ein AN z.B. 11 Monate unter 450 € verdient und im Dezember mit Weihnachtsgeld zusammen z.B. über 450 € kommt.
(Bis 2012) Bei gleichzeitig 2 oder mehr Arbeitsverhältnissen mit Bezügen von jeweils 401 - 800 Euro muß das eine Arbeitsverhältnis mit der ersten Lohnsteuerkarte und jedes weitere mit Lohnsteuerkarte VI versteuert werden. Da die Summe der Bezüge in jedem Fall dann über 800 Euro liegen, gelten die für den Arbeitnehmer (vergünstigten) Sozialversicherungsbeiträge nicht. Das Kästchen MiniJob darf dann nicht aktiviert werden.
Bei 2 Arbeitsverhältnissen mit Löhnen von insgesamt unter 800 Euro, d.h. von 2 unter 400 Euro bzw. einem von unter 400 und einem weiteren zwischen 400-800 Euro, vertritt Denzler die Meinung, dass zur Berechnung der (vergünstigten) Sozialversicherung beide Löhne addiert werden müssen. Da es sich bei einer der Beschäftigungen immer um einen Minijob handeln muss (sonst liegt der Gesamtbezug in jedem Fall über 800 Euro), ist es sicher aber günstiger das unter 400 Euro Arbeitsverhältnis als MiniJob anzumelden (Arbeitgeber allein zahlt 25% / ab 1.7.06: 30%) und das 2. Beschäftigungsverhälnis (auch wenn es unter 400 Euro liegt) mit der ersten Lohnsteuerkarte anzumelden, was dann auch keine Steuerbelastung ergibt und zusätzlich die vergünstigten Sozialbeiträge beim Arbeitnehmer (bei Bezügen über 400 Euro) bzw. in der Summe weniger trotz voller Sozialversicherung für den 2. Bezug unter 400 Euro . Auch ist eine Kommunikation zwischen den Arbeitgebern nicht notwendig.
Seit dem 1.1. 2017 sind Rentner nach Erreichen der Regelarbeitszeit nicht mehr rentenversicherungspflichtig insofern sie eine Vollrente beziehen. Wenn der Beschäftigte sich gegen weitere Zahlungen in die Rentenkasse entscheidet, muss der Arbeitgeber dennoch weiterhin den Beitragsanteil abführen, der zu zahlen wäre, wenn der beschäftigte Vollrentenbezieher versicherungspflichtig wäre. In diesem Fall werden auch keine Zahlung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt. Das Programm weist den Arbeitgeberanteil aus.
Ab dem 1.1. 2017 ist es auch möglich nach Erreichen der Altersgrenze weiter als Arbeitnehmer in die Rentenkasse einzuzahlen. In diesem Fall wirken sich die Beiträge auf die Rentenhöhe aus. Natürlich ist auch in diesem Fall der Arbeitgeber verpflichtet seinen Anteil an den Beiträgen zu zahlen.
Viele Informationen zum Minijob-Arbeitsverhältnis findet man z.B. unter minijob_400euro.php und minijobs.html. Weitere Informationen zur Gleitzonenregelung unter Gleitzone.
monatliches Arbeitsentgelt Euro
Zusatzbeitrag %
Lohnsteuerkarte der Steuerklasse
Kirchensteuer %
Arbeitsstelle im Bundesland
ABM-Maßnahme
voller Rentenbeitrag gewünscht ab 2013 Pflicht
Rentner (volle Regelarbeitszeit erreicht) (rentenversicherungsfrei)
nicht kinderlos oder jünger als 23 Jahre
auch Arbeitgeberanteil anzeigen