Wenn Kästchen aktiviert ist, wird Tabelle für privat versicherte Arbeitnehmer erstellt, die ihren privaten Krankenversicherungsbeitrag nicht angeben können bzw. wollen. In diesem Fall werden 12% des Lohns (max. 1.900/3.000 Euro) berücksichtigt.
Da ab 2010 der Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Kranken- und Pflegeversicherung voll bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale berücksichtigt wird, schreibt der PAP vor, dass im Falle einer Privatversicherung die in der Tabelle berücksichtigten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der Arbeitgeberzuschuss bei jeder Tabellenstufe anzugeben sind, da sie in einer Nebenrechnung zur Berücksichtigung der Privatversicherung gebraucht werden. Und dies nicht erst ab der Krankenversicherungspflichtgrenze (2022: 64.350 €), ab der gesetzlich Versicherte normalerweise erst in die private Krankenversicherung wechseln können. Wobei nur derjenige in die Privatkrankenversicherung wechseln kann, dessen Einkommen in drei aufeinander folgenden Jahren oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.
Bei aktiviertem Kästchen gibt das Programm entsprechend PAP auch für unterhalb der Pflichtgrenze liegende Löhne in der Tabelle den bei der gesetzliche Krankenversicherung jeweils geltenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (BVSP) sowie den Arbeitgeberzuschuss (TAGZ) an. Ab Jahrestabellenwerte über der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 58.050 €) wird in den Kopfzeilen der Tabellenblätter immer (auch ohne Kästchenaktivierung) der wegen dieser Krankenversicherungs-Bemessungsgrenze dann konstante Aufwand für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung und der entsprechend konstante Arbeitgeberzuschusses angegeben.
Berechnung bei privater Kranken und Pflegeversicherung
Zur Berücksichtigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung schreibt der PAP vor, dass zunächst beide
Beträge (wenn auch Arbeitgeberzuschuss vorliegt) von der nachgewiesenen Basisprämie des Arbeitnehmers abzuziehen sind und
die verbleibende Differenz dann vom zugrunde gelegten Lohn der Tabelle. Von diesem so geminderte Lohn ist die entsprechend tiefere
Tabellenstufe zu suchen und davon die Steuer abzulesen, um so den Krankenversicherungsbeitrag des AN voll zu berücksichtigen.
Wenn die Krankenversicherungsbasisprämie geringer ist als die Summe aus BVSP und TAGZ ergibt sich eine postive Differenz und damit eigentlich der Lohn einer höheren Tabellenstufe. Für diesen Fall verweist der PAP auf die maschinelle Lohnsteuerberechnung, die aber den Fehler hat, das der "typisierte" Arbeitgeberzuschuss auf Basis des Bruttolohns (wie er im PAP errechnet wird) deutlich höher sein kann als die Hälfte der Basisprämie, die der Arbeitgeber nach § 257 SGB V max. bezuschussen darf. Diese "Vereinfachung" ist laut BMF gewollt.
Das PHP-Programm zum Erstellen von Lohnsteuertabellen 2000-2009 im HTML-Format war Grundlage für dieses Programm zum Erstellen der Lohnsteuertabellen im PDF-Format. Genutzt wurde dazu der PDF Generator fpdf.php.
Entsprechend den Programmablaufplänen zum Erstellen von Lohnsteuertabellen ab 2010 sieht das Programm folgende Möglichkeiten vor:
Diese Tabellenvielfalt ist notwendig (ob auch noch sinnvoll?), weil ab 2010 die Basisversorgung der Kranken- und Pflegeversicherung neben der möglichen Privatversicherung und den bei der Pflegeversicherung unterschiedlichen Beitragssätzen (Sachsen) berücksichtigt werden muß. Ebenso die bis 2009 nicht berücksichtige Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze Ost.
Um die (unterschiedlichen) Beiträge von privat Krankenversicherten berücksichtigen zu können, schreibt der PAP ab 2010 vor, dass der bei gesetzlich Versicherten in der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (BVSP) und der evtl. Arbeitgeberzuschuss dazu (TAGZ) in den Tabellen mit anzugeben ist. Dazu wird dann für privat Krankenversicherte folgende Nebenrechnung vorgeschrieben:
Den beim Bruttolohn in der Tabelle angegebene BVSP- und (soweit Arbeitgeber-zuschuss gewährt) TAGZ-Betrag zunächst vom Krankenkassenbeitrag des Privatversicherten abziehen und den verbleibenden Betrag vom Bruttolohn. Von dem so geminderten Bruttolohn in der Tabelle die abzuführenden Steuern ablesen..
Besonderheiten des Programms:
Um die Tabellen möglichst allgemein zu halten,
Das Programm erlaubt die Erstellung von Tages- Wochen-, Monats- und Jahreslohnsteuer- (als allgemeine oder besondere) -Tabellen und zwar von einer bis zu allen 6 Steuerklassen und mit Berücksichtigung von bis zu 8 (von 0.5 bis 4.0) Kinderfreibeträgen. Alles Gewünschte anklicken.
Die Anzahl der ausgewählten Kinderfreibeträge bestimmen die Darstellung. Ohne Kinderfreibeträge kann die Tabellen bis 3-spaltig, bei einem noch 2-spaltig und bei bis 4 ausgewählten Kinderfreibeträgen noch einspaltig auf einem DIN A4 Bogen dargestellt werden. Bei der Wahl von mehr als 6 Kinderfreibeträge und mehrspaltiger Darstellung von bis zu 4 Kinderfreibeträgen stellt das Programm auf Landscape-Darstellung um.
Hinweis: Da die Größe der erzeugten Datei abhängig vom eigenen PC ist, sollte, wenn alle Steuerklassen und alle 8 Kinderfreibeträge ausgewählt sind, der Monats-Tabellenbereich nicht größer als zunächst nur ca. 4.000 € (= ca. 200 DIN A4 Seiten) gewählt werden. Leistungsfähige PC's lassen einen Tabellenbereich von bis zu 10.000 € (und höher) zu, was = ca. 2,9 MB bzw. 480 Seiten entspricht (ausprobieren!). Bei einer Fehlermeldung Seite_Zurück und Bereich kleiner wählen.
Tabellenschritte:
Nach § 52 EStG Abs. 59c wird ab 2004 zur Erstellung der
offiziellen Lohnsteuertabellen
die Jahreslohnsteuer jeweils aus dem höchsten Wert eines 36 Euro-Tabellenschrittes ermittelt. Programm lässt aber auch Eingabe
anderer Tabellenschritte zu. Da die Tabellenschritte sich auf die Jahreslohnsteuertabellen bezieht, muß man für die
Monatstabelle den 12fachen Wert des gewünschten Tabellenschrittes eingeben (Beispiel: Tabellenschritt 100 Euro, Eingabe 1.200 Euro).
Errechnete Steuern sind dann aber nur für den vorgegebenen Lohn gültig (Einzelwertberechnung) nicht für den Bereich
(bis zum nächsten Lohnwert). Deshalb dann auch die Angabe "für Euro" (statt "ab Euro").
Berechnungsgrundlage 2022: Programmablaufplan (PAP) für 2022 vom 20. 5. 22.
Letzte Programmänderung: 06.06.2022
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